Leitsatz (amtlich)

Die schriftliche Regulierungszusage eines professionellen Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten stellt regelmäßig ein auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

 

Normenkette

BGB § 119 ff., §§ 133, 157, 242, 387 ff.

 

Tenor

I. Die Klägerin wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den 2. Rechtszug auf 21.773,23 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten restlichen Werklohn aus der Reparatur eines Brandschadens an dem Feldhäcksler K (Fahrgestellnummer X) gem. Rechnung vom 23.10.2014 (Anl. K 4, Bl. 10 - 19 d. A.) in Höhe von 21.747,06 EUR (23.158,67 EUR ./. Herstellerkulanzgutschrift in Höhe von 1.411,61 EUR) sowie weitere 26,17 EUR aus der Lieferung eines Ölablaßschlauches gemäß Rechnung vom 30.10.2014 (Anl. K 6), mithin insgesamt 21.773,23 EUR.

Die Reparaturarbeiten waren aufgrund eines vorangegangenen Brandschadens an dem Feldhäckslers vom 28.09.2014 notwendig geworden.

Am 24.10.2014 gegen 4.00 Uhr morgens kam es an dem Krone-Feldhäcksler zu einem weiteren Brandschaden im Betriebsgebäude des Beklagten. Der Beklagte hatte den Feldhäcksler erst wenige Stunden vorher (23.10.2014, 17.00 Uhr) aus der Werkstatt der Klägerin abholen lassen. Dazu musste das Gerät auf einer Strecke von 15 km von G nach H bewegt werden, anschließen war der Häcksler auf dem Betriebsgelände des Beklagten in dem sog. Boxenlaufstall abgestellt worden. Die Brandursache ist zwischen den Parteien streitig. Bei dem zweiten Brandschaden vom 24.10.2014 entstand an dem Häcksler unstreitig ein Totalschaden in Höhe von 289.081,00 EUR (= Zeitwert gem. Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 03.12.2014 i.H.v. 309.081,00 EUR abzgl. Restwert in Höhe von 20.000,00 EUR). Unstreitig erhielt der Beklagte von seiner Maschinenversicherung - wegen Unterversicherung - den Brandschaden nur teilweise in Höhe von 196.411,33 EUR ersetzt.

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturarbeiten der Klägerin nach dem ersten Brandschaden. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe die Reparatur nach dem ersten Brandschaden nicht ordnungsgemäß ausgeführt und dadurch den Totalschaden an dem Feldhäcksler durch den zweiten Brand am 24.10.2014 schuldhaft verursacht. Der Beklagte meint, der Klägerin stehe deshalb der geltend gemachte Werklohnanspruch nicht zu. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen des brandbedingten Totalschadens erklärt.

Die Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin (Y) hat nach Vorlage der Gutachten H vom 17.11.2014 (B 2) und L vom 18.12.2014 (B 1) mit Schreiben vom 17.02.2015 (Anl. B 4, Bl. 54 d. A.) gegenüber dem Beklagtenvertreter folgende Erklärung abgegeben:

Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an. Gegen einen Verkauf der beschädigten Maschine haben wir keine Einwände. Wir bitten jedoch noch um konkrete Nachweise zur Schadenshöhe. Bitte reichen Sie uns auch Ihre Vollmacht ein. Diese war Ihrer Mail nicht beigefügt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.773,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 113,29 EUR für die Zeit vom 24.10.2014 bis zum 03.12.2014, aus 23.158,67 EUR für die Zeit vom 07.11. bis zum 03.12.2014, aus 21.747,06 EUR seit dem 04.12.2014 und aus 26,17 EUR seit dem 14.11.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (Sachverständiger Ho vom 16.10.2017 und 18.05.2018 sowie ergänzendes mündliches Gutachten vom 13.06.2018) mit dem angefochtenen Urteil vom 22.08.2018 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Werklohnanspruch gem. §§ 631, 632 BGB in Höhe von 21.773,23 EUR entstanden sei. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens sei nämlich nicht zweifelsfrei bewiesen, dass der zweite Brandschaden vom 24.10.2014 durch eine fehlerhaft ausgeführt Reparatur von Mitarbeitern der Klägerin verursacht worden sei. Der Anspruch sei jedoch aufgrund der erklärten Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch (Totalschaden an Feldhäcksler) gem. §§ 781, 387 ff. BGB erloschen. Die Erklärung der Haftpflichtversicher...

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