Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Verrechnung von Beamtenversorgungen durch Vereinbarung

 

Normenkette

VersAusglG §§ 6, 8 Abs. 2; BeamtVG § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Itzehoe (Beschluss vom 31.03.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein gegen die Verbundsache Versorgungsausgleich in dem Ehescheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - Itzehoe vom 31.3.2011 wird die Regelung zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 902,13 EUR monatlich auf das Konto des Antragsgegners bei der R-Versicherung, Vers.-Nr.:..., bezogen auf den 31.8.2010, übertragen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1.327,41 EUR monatlich auf das Konto der Antragstellerin bei der R-Versicherung, Vers.-Nr.:..., bezogen auf den 31.8.2010, übertragen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kostenentscheidung in erster Instanz bleibt aufrechterhalten. Die Gerichtskosten der 2. Instanz werden nicht erhoben. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner nach einem Beschwerdewert von 2.820 EUR gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Antragstellerin, geboren am ..., war als Beamtin bis zum 31.12.2002 als Grund- und Hauptschullehrerin tätig und ist danach - vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen im Sinne einer Erwerbsminderung nach § 35 Abs. 1 VersAusglG pensioniert worden.

Der Antragsgegner, geboren am ..., war bis zum 31.7.2009 als Oberstudienrat Beamter ist danach mit Erreichen des 63. Lebensjahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

Die Parteien schlossen am 20.6.1975 die Ehe; zuvor haben sie beide jeweils ausschließlich vor Beginn der Ehe Rentenanwartschaften bei der R-Versicherung erworben.

Die Parteien schlossen am 19.10.2009 eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. In dieser Vereinbarung haben die Parteien eine Regelung zum Zugewinnausgleich getroffen, auf nachehelichen Ehegattenunterhalt wechselseitig verzichtet und bestimmt, dass es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei der gesetzlichen Regelung bleiben soll.

Mit Ehescheidungsverbundbeschluss vom 31.3.2011 hat das Familiengericht die am 20.6.1975 geschlossene Ehe der Parteien geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 2.8.2011 rechtskräftig.

Darüber hinaus hat das Familiengericht im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 425,28 EUR monatlich auf einem zu errichtenden Konto bei der R-Versicherung B bezogen auf den 31.8.2010 begründet und angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

Diese familiengerichtliche Regelung zum Versorgungsausgleich hat folgenden Hintergrund:

Die Antragstellerin hat bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.804,25 EUR monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 902,13 EUR. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 211.224,07 EUR.

Der Antragsgegner hat bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.654,82 EUR monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersausglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.327,41 EUR. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 310.799 EUR.

Die Parteien haben entgegen der gesetzlichen Bestimmungen in der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2011 vor dem Familiengericht einen nachfolgenden "Vergleich" beurkundet:

"1. Wir sind uns darüber einig, dass unsere ehezeitlichen Beamtenversorgungen miteinander verrechnet werden. Nur der überschießende Betrag von 425,28 EUR monatlich ist im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs öffentlich- rechtlich durch externe Teilung zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Im Übrigen verzichten wir wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht wechselseitig an.

2. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."

Gegen die entsprechend nach dem vorgenannten Vergleich getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs in dem vorgenannten Ehescheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie vertritt die Auffassung, dass das Familiengericht den Versorgungsausgl...

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