Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenversorgungsanrechte. Ausgleichswert. Vereinbarung über die Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen der Ausgleichswert eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit dem (geringeren) Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten verrechnet wird und das beamtenrechtliche Anrecht nur in Höhe der Ausgleichswertdifferenz geteilt werden soll, verstoßen weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 Abs. 2 SHBeamtVG (gegen OLG Schleswig, 4. Familiensenat, FamRZ 2012, S. 1144).

 

Normenkette

VersAusglG § 8 Abs. 2, § 6; SHBeamtVG § 3 Abs. 2

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.04.2014; Aktenzeichen XII ZB 668/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird zurück- gewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1) auferlegt.

  • 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 4.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten haben am 16. November 1976 miteinander die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem 1. Oktober 2008 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 12. Juni 2010 zugestellt worden.

Die Antragstellerin hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig - Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.627,04 € monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 813,52 €, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 190.478,37 €.

Der Antragsgegner hat bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig - Holstein ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 2.172,85 € monatlich erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1.086,43 €, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 254.376,41 €. Zusätzlich hat der Antragsgegner noch ein Anrecht bei der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. erlangt.

Am 28. Juni 2011 haben die beteiligten Ehegatten vor dem Notar T. (UR-Nr. ) eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich (Bl. 13 - 16 d. A.) geschlossen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

"Sie vereinbaren daher folgende Modifizierung des Versorgungsausgleichs: Wir vereinbaren gem. § 6 VersAusglG, dass der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte aus der Beamtenversorgung i. H. v. 271,30 € mtl., entsprechen 9,9743 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu Lasten des Erschienenen zu 2. durchgeführt wird.

Im Übrigen soll der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen.

Darüber hinaus erklären wir wechselseitig den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen den Verzicht wechselseitig an.

Der Notar hat uns über die Bedeutung und die Folgen des teilweisen Ausschlusses belehrt, insbesondere darüber, dass infolge dieser Vereinbarung der vom Gesetz für den Fall der Scheidung vorgesehene Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften nur teilweise stattfindet.

Wir schließen eine Abänderung dieser Vereinbarung, insbesondere nach § 227 FamFG aus."

Die notarielle Urkunde vom 28. Juni 2011 ist dann durch die notarielle Urkunde des Notars T. vom 15. März 2012 (UR - Nr. ) aufgehoben und modifiziert worden (Bl. 20 - 28 d. A.). Die beteiligten Ehegatten haben dabei folgendes vereinbart:

"1.

Der Erschienene zu 2. verzichtet auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bzgl. der Anwartschaft der Erschienenen zu 1. aus der beamtenrechtlichen Versorgung bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein i. H. V. mtl. 813,52 € bzw. die sich entsprechend ergebenden Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Erschienene zu 1. nimmt diese Verzichtserklärung an.

2.

Im Gegenzug verzichtet die Erschienene zu 1. auf den Ausgleich der Anwartschaft des Erschienenen zu 2. aus der beamtenrechtlichen Versorgung bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein i. H. v. mtl. 813,52 € bzw. den entsprechenden Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diesen Verzicht nimmt der Erschienene zu 2. an.

3.

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Versorgungsausgleich bezogen auf die Versorgung des Erschienen zu 2. bzgl. der Anwartschaft in der Beamtenversorgung nur in einem Umfang i. H. v. 272,91 € zu Gunsten der Erschienenen zu 1. durchgeführt wird."

Durch Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 3. Mai 2012 hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 31. Juli 2012 rechtskräftig. Der Versorgungsausgleich wurde vom Familiengericht wie folgt geregelt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Land Schleswig-Holstein, Finanzverwaltungsamt, (Nr. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 272,91 Euro monatlich auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.05.2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Übrigen findet ein Ausgleich des Anrechts des Antrags...

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