Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Anmeldung zum Vereinsregister nach § 67 BGB obliegt dem Gericht in materieller Hinsicht im allgemeinen nur eine Prüfung dahin, ob die nachgesuchte Eintragung durch den Inhalt der beigefügten Urkunden gerechtfertigt wird oder ob sich insoweit Bedenken ergeben. Begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der in den Urkunden angegebenen Tatsachen hat das Gericht nach § 12 FGG nachzugehen. Für das Rechtsbeschwerdegericht ist die Prüfung dahin eingeschränkt, ob solche Zweifel möglich sind (hier: Versuchte Behebung von Zweifeln an der Wirksamkeit einer "Stichwahl" durch ein Nachtragsprotokoll).

 

Normenkette

BGB § 67; FGG §§ 12, 27

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 09.11.2004; Aktenzeichen 4 T 507/04)

AG Meldorf (Aktenzeichen 42 VR 551)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird bei einem Geschäftswert von 3.000 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Nach § 10 Nr. 1 der Vereinssatzung v. 24.1.1998 (VS) besteht der Vorstand des Vereins u.a. aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Nach § 10 Nr. 2 S. 1 VS werden die Vorstandsmitglieder auf der Jahresmitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Nach § 12 Nr. 5 S. 2 VS erfolgen Abstimmungen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Unter Nr. 9 der Niederschrift über die Jahreshauptversammlung am 21.2.2004 heißt es:

"Wahlen:

Wahl des 1. Vorsitzenden J.P.

57 ja - 3 nein - 4 Enthaltungen - 4 ungültig

Wahl des 2. Vorsitzenden

Zur Wahl vorgeschlagen

H.T. K.P.M.T.-B.S.H.T. 13 Stm K.P. 15 Stm M.T. 11 Stm B.S. 18 Stm

Stichwahl K.P. B.S.

35 Stm 18 Stm

ungültig 9 Stm

Die Gewählten (J.P. und K.P.) nahmen die Wahl an."

Vom Notar eingereicht meldete der Vorstand - vertreten durch J.P. und K.P. - schriftlich die sich durch die Neuwahl ergebenden Änderungen zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Schreiben v. 17.3.2004 wies das AG den Notar darauf hin, dass die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden K.P. unwirksam sei, da die vorgenommene Stichwahl weder vom Gesetz noch von der Satzung gedeckt sei, und bat, die Anmeldung insoweit zurückzunehmen. Der Notar erwiderte, dass der stellvertretende Vorsitzende bei der Stichwahl die erforderliche einfache Stimmenmehrheit von 35 Stimmen erhalten habe. Durch Beschluss v. 7.4.2004 hat das AG die Anmeldung hinsichtlich der Eintragung des stellvertretenden Vorsitzenden zurückgewiesen. Das Ergebnis der Stichwahl sei unverwertbar. Es hätte eine neue Abstimmung erfolgen müssen, an der alle alten und auch neue Kandidaten hätten teilnehmen können. Gegen diesen Beschluss hat der Notar am 16.4.2004 Beschwerde eingelegt und eine v. 1. Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnete Ergänzung v. 19.4.2004 zum Protokoll der Jahreshauptversammlung v. 21.2.2004 eingereicht, in der es heißt:

"zu Ziff. 9.: Wahlen

Bei der als "Stichwahl" bezeichneten Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden haben sich auf Nachfrage des 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter weder die "alten" Kandidaten noch weitere neue Kandidaten zur Wahl gestellt."

Daraufhin hat das AG mit Schreiben v. 14.5.2004 angekündigt, nach § 12 FGG Beweis zu erheben durch Vernehmung der Kandidaten und der Protokollunterzeichner und um Angabe der ladungsfähigen Anschriften gebeten. Ferner hat es die Eintragung des neuen 1. Vorsitzenden verfügt. Der Notar hat gegen die Ankündigung der Beweisaufnahme ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das AG hat den Beschwerden nicht abgeholfen, weil begründete Zweifel bestünden, ob die Protokollberichtigung, die sich die Worte des gerichtlichen Beschlusses zu eigen mache, dem tatsächlichen Ablauf der Versammlung entspreche. Das LG hat die Beschwerde v. 16.4.2004 zurückgewiesen mit der Begründung, mit Recht habe das AG begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden geltend gemacht, weil eine Stichwahl in Gesetz und Satzung nicht vorgesehen sei und die nachgereichte Protokollergänzung die aufgezeigten Bedenken an der Richtigkeit der in der Urkunde angegebenen Tatsachen nicht auszuschließen vermöge. Gegen diesen Beschluss, auf den zur Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 193 bis 196 d.A.), richtet sich die weitere Beschwerde des Notars.

II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ist der beurkundende Notar ermächtigt, für alle Anmeldepflichtigen das Rechtsmittel einzulegen (OLG Köln v. 12.7.1993 - 2 Wx 20/93, OLGReport Köln 1994, 40 = NJW-RR 1994, 1547 [1548]; Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 129 Rz. 7). Sie ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

1. Mit Recht ist das LG davon ausgegangen, dass sich die Prüfungspflicht des Registergerichts bei einer Anmeldung nach § 67 BGB grundsätzlich auf deren Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit erstreckt. In materieller Hinsicht obliegt dem Gericht im allgemeinen nur eine Prüfung dahin, ob die nachgesuchte Eintragung durch den Inhalt der beigefügten Urkunden gerechtfertigt w...

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