Leitsatz (amtlich)

Werden in einem Anlageprospekt falsche oder ungenügende Angaben zur Eignung der Anlage für die Alterssicherung und zur Provisionshöhe gemacht, haftet der Anlageberater/-vermittler. Der Anleger kann Rückerstattung der Anlagesumme abzgl. erhaltener Ausschüttungen und steuerlicher Vorteile verlangen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen 14 O 438/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2014; Aktenzeichen III ZR 389/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das am 12.10.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 438/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 22.336,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.1.2009 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die DLF 98/29 W. F. KG aus der Beteiligung vom 21.5.1999 (Beteiligungs-Nr. XXXXXX) zu einem Nominalbetrag i.H.v. 60.000,- DM zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen."

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 1) zu 93 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 1) zu 84 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Beteiligung an der DLF 98/29 W. F. KG geltend. Bei der Anlage handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.

Die Beklagte zu 2) war 1999 Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) und betreute den Kläger und seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, in verschiedenen Versicherungsangelegenheiten. Im Frühjahr 1999 meldete sich die Beklagte zu 2) unaufgefordert bei dem Kläger und bat um eine Unterredung, um zu eruierten, wie der Betrag von 60.000,- DM, den der Kläger und seine Ehefrau anlegen wollten, verwendet werden könnte. Es kam zu zwei bis drei Gesprächen in der Wohnung des Klägers. Der Kläger wies darauf hin, dass er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Anlagen auf dem Sparbuch getätigt habe. Da der Betrag noch nicht fällig war, wurde eine Zwischenfinanzierung vereinbart. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Vermittlung 46 Jahre alt, seine Ehefrau 43 Jahre alt.

Die Beklagte zu 2), die mit der Beklagten zu 1) als selbständige Handelsvertreterin verbunden war, empfahl namens der Beklagten zu 1), den Betrag in der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 98/29 W. F. KG anzulegen. Die Beteiligung sollte 30 Jahre gehalten werden. Dabei wies die Beklagte zu 2) auch auf die zu erzielenden Steuervorteile hin.

Bei dem Fonds wurden 37,17 % des Anteils in Immobilien in Deutschland investiert. Dabei handelte es sich um das Bosch-Areal-Stuttgart. Der Anteil der Immobilien, die in den USA gehandelt wurden, belief sich auf 28,55 %, eine Wertpapierverwaltung in der Schweiz auf 34,18 %.

Am 21.5.1999 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein Beteiligungsangebot (Bl. 17f d.A.) für den Beitritt als Kommanditist über die Treuhandkommanditistin, die ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH München, an dem Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 98/29 W. F. KG, gegen eine Einlage von 60.000,- DM zzgl. 3.000,- DM Abwicklungsgebühr. Mit gesonderter Unterschrift bestätigten sie, den Emissionsprospekt (Anlage B 1 unpaginiert im Anlageordner) erhalten zu haben.

Bereits im Jahr 1997 nahm das Magazin "Finanztest" einen Vergleich von Fonds vor und stellte fest, dass bei einer 15-jährigen Ansparphase gerade einmal ein Abfindungsguthaben von 118 % erreicht werden könne, was einer Rendite von 1,4 % pro Jahr entspreche.

Im "DFI-Gerlach Report" von August 1997 (Bl. 19 d.A.) wurde bezüglich der Dreiländer-Fonds-Anlage darauf hingewiesen, dass es auf Grund der Struktur dieser Fonds unmöglich sei, die diversen Risikostrukturen, Liquiditätsflussverästelungen und prognostizierten Vermögensweiterentwicklungen angesichts der Dreiteilung verständlich zu kommentieren.

Bereits 2001 gingen die mit 7 % prognostizierten Ausschüttungen zurück. Sie liegen seitdem deutlich unter der Prognose. Im Jahr 2001 betrugen sie 2,81 %, im Jahr 2003 3,37 %, im Jahr 2003 2,49 % im Jahr 2004 2,57 %, im Jahr 2005 2,6 %, im Jahr 2006 2,89 % und im Jahr 2007 2,88 % - berechnet nach dem Nominalwert der Anlage.

Der Kläger und seine E...

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