Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhöhung nach vorangegangener Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Annahme einer „verdeckten Sacheinlage” setzt weder eine Umgehungsabsicht voraus noch einen Täuschungswillen in Bezug auf den Geschäftsverkehr oder die Gläubiger.

2. Eine Heilung durch Nachholung der Sacheinlagenerfordernisse ist im Insolvenzverfahren nicht mehr möglich.

 

Normenkette

GmbHG § 19 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 12 O 249/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.11.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – 12 O 249/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer zu 1) und zu 2), die diese jeweils selbst zu tragen haben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 Euro nicht.

 

Gründe

A. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 38–47).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein ursprüngliches Klageabweisungsbegehren weiter, nachdem ihn der Erstrichter – entspr. dem beschränkten Streitgegenstand der vorliegenden Teilklage – zur Zahlung des geltend gemachten Teils der gem. Stammkapitalerhöhungsbeschluss vom 18.3.1988 von ihm zu leistenden Stammeinlage verurteilt hat. Er behauptet nach wie vor, bei seiner Zahlung vom 17.3.1988 i.H.v. 105.000 DM an die Gemeinschuldnerin habe es sich um eine Bareinzahlung – und nicht um eine verdeckte Sacheinlage – gehandelt, die zum Erlöschen der betreffenden Einlagenforderung geführt habe. Insoweit habe ein Liquiditätszufluss an die Gesellschaft tatsächlich stattgefunden, abgesehen davon, dass diese im Jahre 1987 – als damals prosperierendes und liquides Unternehmen – nicht einmal einer Liquiditätszuführung bedurft habe. Auch ein Umgehungstatbestand habe bei dieser Sachlage nicht vorgelegen, zumal der Gewinnauszahlungsanspruch des Beklagten – unstreitig – werthaltig gewesen sei. Im Übrigen hätten die strengen Kriterien der Rspr. zum „Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren” den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt gar nicht bekannt gewesen sein können, da diese aus einer späteren Zeit stamme.

Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet der Beklagte nunmehr, hinsichtlich einer etwa doch gegebenen verdeckten Sacheinlage hätten nach den tatsächlichen Verhältnissen jedenfalls die Voraussetzungen einer Heilung durch nachträgliche Erfüllung der entsprechenden Kapitalerhöhungsvorschriften jederzeit vorgelegen.

Schließlich hat der Beklagte seinen Steuerberatern Sch., Erfurt, und L., Bad B., in der Berufungsinstanz den Streit verkündet, welche dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten sind (vgl. Bl. 174 und Bl. 270).

Der Beklagte beantragt (Bl. 63, 288), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 176, 288), die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines früheren Vorbringens. Insbesondere weist er erneut darauf hin, dass es den Beteiligten damals der Sache nach ersichtlich um die Umwandlung einer Gewinnausschüttungsforderung des Beklagten in Stammkapital gegangen sei und dies bei einer Altforderung nur in Form einer offen gelegten Sacheinlage und unter Einhaltung der Kriterien einer Sacheinlage möglich sei. Eine nachträgliche Heilung komme im Insolvenzfall ebenfalls nicht mehr in Betracht.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.9.2003 (Bl. 288/289) Bezug genommen.

B. Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 920 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, ist der Senat mit dem Erstrichter der Ansicht, dass die unstreitige – aus dem Gesellschafterbeschluss vom 18.3.1988 resultierende – Einlageschuld des Beklagten i.H.v. 105.000 DM durch die Zahlung vom 17.3.1988 in entspr. Höhe nicht wirksam gem. § 362 BGB getilgt worden ist, so dass der Beklagte für die Zahlung dieser von ihm übernommenen Bareinlage weiterhin haftet. Unabhängig von der Frage einer Umgehung des Aufrechnungsverbotes gem. § 19 Abs. 2, 5 GmbHG, die mithin offen bleiben kann, folgt dies hier jedenfalls daraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Transaktion um eine unzulässige verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG) handelt. Insoweit wertet der BGH in st. Rspr. (zuletzt BGH v. 16.9.2...

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