Leitsatz (amtlich)

Verfügt der Ausgleichspflichtige über ein Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als städtischer Beamter, so ist nicht die Ruhegehaltes- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK), sondern der Dienstherr selbst - hier: die Landeshauptstadt Saarbrücken - Versorgungsträger, auch wenn die Auskünfte im Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund verwaltungsinterner Absprachen von der RZVK erstellt werden. Daher ist die Stadt selbst - und nicht die RZVK - am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen (§ 219 Nr. 2 FamFG).

Mangels entsprechender Grundlage im saarländischen Landesrecht kommt eine interne Teilung beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nicht in Betracht; diese sind daher extern zu teilen (§ 16 Abs. 1 VersAusglG).

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 12.07.2011; Aktenzeichen 54 F 200/09 VA)

 

Tenor

1. Auf die Erstbeschwerde R. Z. K. S. und die Zweitbeschwerde der Landeshauptstadt S. wird Ziff. III. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12.7.2011 -54 F 200/09 VA - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Landeshauptstadt S., zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Konto bei der D. R. S., Versicherungsnummer 00000, ein Anrecht i.H.v. 449,60 EUR monatlich, bezogen auf den 31.3.1985, begründet. Der Ausgleichswert des erworbenen Anrechts ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 14.11.2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Sy., Su., bewilligt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 2.10.1964 die Ehe geschlossen. Auf der Grundlage eines dem Ehemann am 15.4.1985 zugestellten Scheidungsantrags der Ehefrau wurde die Ehe der Ehegatten durch seit dem 15.3.1986 rechtskräftiges Urteil des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12.12.1985 - 41 F 358/84 - geschieden (Ziff. I.). In Ziff. II. dieses Urteils wurden im Wege des Quasisplittings zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Stadt S. zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 951,58 DM monatlich, bezogen auf den 31.3.1985, begründet.

Im vorliegenden, durch am 16.9.2009 beim Familiengericht eingegangenen Abänderungsantrag des Ehemannes eingeleiteten Verfahren hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 12.7.2011, auf den Bezug genommen wird, die Versorgungsausgleichsentscheidung vom 12.12.1985 abgeändert (Ziff. I. der Entscheidungsformel) und - jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 31.3.1985 - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D. V. S. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 0,5284 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der D. V. B. (Ziff. II.) sowie zu Lasten des Anrechts des Ehemannes "bei der R.- u. V. K." zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der D. V. S. ein Anrecht von 449,60 EUR monatlich übertragen (Ziff. III.).

Allein gegen diese Ziff. III. des angegriffenen Erkenntnisses wenden sich die R.- u. Z. K. d. S. und die Landeshauptstadt S. - der der angefochtene Beschluss durch den Senat erstmals zugestellt worden ist - mit ihren Beschwerden. Sie rügen, dass Träger der - sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richtenden - Versorgung des Ehemannes nicht die R.- u. Z. K. d. S., sondern die Landeshauptstadt S. sei. Außerdem hätte das Familiengericht dieses Anrecht im Wege externer Teilung ausgleichen müssen, nachdem das S. Landesrecht eine interne Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften nicht vorsehe.

Die Ehefrau bittet zu entscheiden wie rechtens und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Die D. V. S. hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Die Senatsentscheidung richtet sich nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden materiellen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG) und Verfahrensrecht.

In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; OLG Saarbrücken vom 24.1.2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655) ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur in Ziff. III. - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen.

Die mit dieser Maßgabe nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässigen Beschwerden haben den mit ihnen erstrebten und aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Unangefochten und bedenkenfrei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen (§§ 32, 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG) für die - ab 1....

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