Alle PV-Anlagen und Batteriespeicher müssen verpflichtend vom Betreiber im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) registriert werden. Das gilt auch für Anlagen ohne EEG-Förderung. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. So entfällt gegebenenfalls der Anspruch auf eine Förderung nach dem EEG, solange die Inbetriebnahme oder eine Leistungserhöhung nicht an das Register gemeldet worden sind. Auch ein Bußgeld kann hier fällig werden.

Die Anmeldung muss binnen eines Monats nach der Inbetriebnahme über ein Webportal erfolgen. Als erstes muss sich der Betreiber der PV-Anlage selbst registrieren, dann erst kann die Anlage angemeldet werden. Die Meldepflicht und -frist gilt auch für wichtige Änderungen an der PV-Anlage, zum Beispiel einen Betreiberwechsel oder Leistungsänderungen.

 
Praxis-Tipp

Web-Tipp: Marktstammdatenregister

Im Marktstammdatenregister (MaStR), das von der Bundesnetzagentur geführt wird, ist die PV-Anlage zu registrieren:

https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

 
Hinweis

Registrierung und Einspeisevergütung

Für die Datierung der Einspeisevergütung ist das Eingangsdatum bei der BNetzA, d. h. der Zeitpunkt der Registrierung der PV-Anlage, entscheidend. Daher sollte die Inbetriebnahme der PV-Anlage zeitgleich mit der Registrierung vorgenommen werden oder die Anlage 14 Tage vor der geplanten Inbetriebnahme als "geplante Inbetriebnahme" gemeldet werden. Bei einer späteren, aber fristgerechten Anmeldung binnen 4 Wochen wird das Datum von der BnetzA auf das Datum der Inbetriebnahme korrigiert (Inbetriebnahmeprotokoll).

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