(1) Der Betrieb einer Wohnform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 6, 8, 9 oder nach den gemäß § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 nicht beseitigt werden können.

 

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter

 

1.

die Anzeige nach § 7 oder § 12 unterlassen oder vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hat,

 

2.

seinen Pflichten nach § 10 Absatz 2 nicht nachkommt,

 

3.

Anordnungen nach § 23 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

 

4.

entgegen einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 weitere Personen aufnimmt,

 

5.

Personen entgegen einer nach § 23 Absatz 3 ergangenen Untersagung beschäftigt oder

 

6.

gegen das Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 verstößt.

 

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten für den Betrieb einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die weitere Vornahme der Pflege und Betreuung in der betreffenden Wohnform durch den Leistungsanbieter untersagt.

 

(4) Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.

 

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

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