Leitsatz (amtlich)

1. Als Arbeitsplatz i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW kommen alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche in Betracht, in denen von einem Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinander greifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden.

2. Als Gestaltung der Arbeitsplätze mitbestimmungspflichtig sind nur Festlegungen in Bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder werden soll.

3. Ist die Zustimmungsverweigerung zu einer beabsichtigten Maßnahme innerhalb laufender (in Gang gesetzter Frist) oder in einem Zeitraum des fehlenden Fristenlaufs tatsächlich abgegeben worden, kommt es für die weiteren Rechtsfolgen nicht mehr auf den eventuell fehlenden Fristenlauf, sondern nur noch darauf an, ob die tatsächlich abgegebene Zustimmungsverweigerung mit einer beachtlichen Begründung erfolgt ist. Deswegen hat der Personalrat nach erfolgtem Eintritt der Zustimmungsfiktion regelmäßig keine Möglichkeit mehr, Gründe für die Zustimmungsverweigerung nachzuschieben. Er kann namentlich nicht nachträglich unzureichende Unterrichtung mit Erfolg geltend machen.

 

Normenkette

LPVG NRW § 66 Abs. 3 S. 4, § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 1078/97.PVL)

 

Tenor

In dem zugrundeliegenden Beschlussverfahren stritten der Antragsteller und der Beteiligte nach Erledigung von Teilen des ursprünglichen Streitgegenstands noch zum einen um die Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlagerung des Standortes eines Kassenhäuschens im Zuge von Umbaumaßnahmen in einer Mensa (Antrag zu 1.). Zum anderen ging es um die Frage, ob betreffend andere Bestandteile des Umbaus – hier: optische und lichttechnische Ausgestaltung von Wandbögen – die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt galt. Der Antragsteller hatte die Maßnahme – ohne über sie zuvor allerdings umfassend informiert worden zu sein – sogleich mit einer unsubstantiierten Begründung endgültig abgelehnt (Antrag zu 3.). Die ursprünglichen Anträge zu 1. und zu 3. hatten sich erledigt.

Nachdem der Antragsteller bereits in erster Instanz unterlegen war, hatte auch seine Beschwerde vor dem Fachsenat insgesamt keinen Erfolg.

 

Gründe

Die nach der Teilerledigungserklärung verbliebenen Anträge zu 1) und zu 3) sind nicht begründet.

Dies gilt zunächst für den Antrag zu 1). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind der Abriss des alten Kassenhäuschens in der Mensa IX und die Neuerrichtung eines anderen Kassenhäuschens im Bereich neben der Essensausgabe innerhalb der Mensa IX keine – worauf sich hier der Antragsfassung entsprechend der Umfang der Rechtsprüfung durch den Fachsenat beschränkt – gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme.

Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung – wie hier – nicht besteht, mitzubestimmen über die Gestaltung der Arbeitsplätze. Dabei ist der Begriff des Arbeitsplatzes nicht funktional, sondern räumlich zu verstehen. Er umfasst den räumlichen Bereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie seine unmittelbare Umgebung. Als Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift kommen danach alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche in Betracht, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinander greifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden.

Vgl. dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.1978 – 6 P 13.78 –, ZBR 1980, 59, vom 17.2.1986 – 6 P 21.84 –, PersV 1986, 328, und vom 17.7.1987 – 6 P 6.85 –, DVBl. 1987, 1170 = PersV 1989, 312; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 13.2.1984 – CL 45/82 –, RiA 1984, 286, und vom 17.2.1982 – CL 13/80 –, RiA 1982, 199.

Ein Kassenhäuschen, in welchem im Zusammenhang mit der Essensausgabe in einer Mensa Geld kassiert oder Wertmarken verkauft bzw. eingelöst werden, erfüllt hiervon ausgehend die Voraussetzungen eines Arbeitsplatzes.

„Gestaltung” der Arbeitsplätze i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW meint die Ausgestaltung vorhandener oder künftig einzurichtender Arbeitsplätze, also insbesondere ihre räumliche Unterbringung, ihre (körper- und funktionsgerechte) Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Temperierung, Beleuchtung und Belüftung sowie die Berücksichtigung von Umgebungseinflüssen wie z. B. Lärm.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.7.1987 – 6 P 21.84 –, a.a.O., sowie vom 16.12.1992 – 6 P 29.91 –, PersV 1993...

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