Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 16 K 537/00.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der Anwendung des Computer-Programms „q. g.” zusteht.

Der Beteiligte beantragte beim Antragsteller am 16. August 1998 die Zustimmung zu der Maßnahme „Auswahlkriterien zur Vorselektion der Bewerber”. Hierbei handelt es sich um ein Formular, auf das der Beteiligte bei der Vergabe von Dienstposten regelmäßig zugreift. In dem Formular sind allgemeine Auswahlkriterien (Bewerbungsunterlagen, fachliche Fähigkeiten und persönliche Fähigkeiten) festgehalten, mit deren Hilfe diejenigen Kandidaten ermittelt werden, die die Möglichkeit erhalten sollen, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Das Formular wurde vom Beteiligten auf der Grundlage eines Entwurfs des Antragstellers „Beurteilungssystem für Probanden im T. B. – … -”) entwickelt. Der Antragsteller erteilte in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1998 die Zustimmung zu der Maßnahme.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 setzte der Beteiligte den Antragsteller davon in Kenntnis, dass er beabsichtigte, das Computer-Programm „q. g.” bei der Personalauswahl einzusetzen. Zur Erläuterung gab er unter Beifügung weiterer Unterlagen an, es handele sich hierbei um ein Instrument, das eine objektive Beurteilung der Bewerber unterstützen solle. Das Programm liefere beispielsweise Informationen hinsichtlich der Fähigkeiten der Bewerber in den Bereichen Planungskompetenz, Belastbarkeit, Eigenverantwortlichkeit. In Zukunft solle wie folgt verfahren werden: Die für die jeweilige Stelle geeigneten Bewerber würden zunächst mit Hilfe des Formulars „Vorselektion der Bewerbungsunterlagen” ermittelt. Nach Durchlaufen des Verfahrens „q. g.” würden die Bewerber sodann sämtlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Ausweislich des Handbuchs für das Computer-Programm „q. g.” vereint jenes Verfahren wesentliche Vorteile von Assessment-Centern und psychologischen Testverfahren in einem einzigen Instrument.

Einerseits setzten sich die Teilnehmer mit realistischen Situationen aus dem Berufsalltag auseinander. Andererseits sei „q. g.” wie psychometrische Testverfahren ökonomisch durchzuführen und objektiv auszuwerten. Das Testsystem bestehe aus zwei verschiedenen Teilen mit unterschiedlichem Szenario: „Business and Decisions” und „Sales and Communication”. Erfasst würden wesentliche Fähigkeiten, die bei unternehmerischen, organisatorischen und verkäuferischen Aufgabenstellungen relevant seien. Als Hilfe für den jeweiligen Entscheider erfolge nach Durchführung des Tests eine Umformung der Rohdaten in diagnostische Standardwerte. Dazu würden die Ergebnisse jedes Subtests so transformiert, dass jeder Teilnehmer einer von fünf Klassen zugeordnet werde. Die Ergebnisse würden dann zunächst in der Übersicht als „Profil” dargestellt. Außerdem würden die grafisch dargestellten Ergebnisse in verbaler Form beschrieben und die in jedem Subtest erzielten Resultate detailliert erläutert.

Dieses „Ergebnisgutachten” sei eine sehr gute Grundlage für ein diagnostisches Einstellungsinterview. Zur optimalen Verwendung der „q. g. „-Ergebnisse im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs würden die Ergebnisse in Form eines Person-Positions-Portfolios aufbereitet, das die Kernkompetenzen, die Potentiale und die Entwicklungsbedürfnisse eines Mitarbeiters aufzeige.

Der Antragsteller teilte dem Beteiligten unter dem 22. Dezember 1999 mit, dass er eine weitere Vorselektion mit Hilfe des Programms „q. g.” ablehne. Die Angelegenheit sei an Rechtsanwalt S. übergeben worden „zwecks juristischer Prüfung mit anschließender gegebenenfalls VG-Klageeinreichung”.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2000 wies der Beteiligte den Antragsteller darauf hin, dass mit Hilfe des Computer-Programms keine weitere Vorselektion der Bewerber erfolgen solle. Vielmehr sollten – wie in der Vergangenheit – sämtliche anhand des Formulars „Vorselektion der Bewerbungsunterlagen” ermittelten Kandidaten zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Sie hätten zuvor lediglich das „q. g. „-Verfahren zu durchlaufen. „Pro g.” solle bei der Besetzung der Stellen „Mitarbeiter Produktion” und „Abteilungsleiter/-in Vertrieb” zum Einsatz kommen; es sei indes nicht beabsichtigt, die Bewerber für den Ausbildungsplatz „Bürokaufmann/-frau” das Verfahren durchlaufen zu lassen.

Unter dem 12. Januar 2000 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er die Angelegenheit nunmehr an Rechtsanwalt S. mit der Bitte um Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens weiterleiten werde; der Beteiligte habe unzweideutig mitgeteilt, dass „q. g.” zum Zwecke der Vorselektion eingesetzt werde.

Der Antragsteller hat am 8. März 2000 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge,

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