Verfahrensgang

VG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 3c K 5814/97.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In dem Gebäude H. der S., der Dienststelle der Beteiligten, sind im Zuge der Fenstersanierung an Büro- und Seminarfenstern zur Ost-, West- und Südseite Außenjalousien angebracht worden. Zuvor vorhandene Innenjalousien sind weggefallen.

Mit Schreiben vom 7. März 1997 wandte sich der Kanzler der S. an „die Nutzer des Gebäudes H.” betreffend „Nutzerinformation des Dezernates 5 – Technische Hochschulbetriebe –, hier: Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im Gebäude H.”. Darin ist ausgeführt, dass die Außenjalousien dem Nutzer als Blendschutz dienen sollen und durch die Außenmontage auch eine übermäßige Erwärmung der Arbeitsräume verhindert werden soll. Die gewählte Sonnenschutzkonstruktion sei sehr windempfindlich. Hierdurch ergebe sich für den Nutzer die Pflicht, den Sonnenschutz stets nach Dienstschluss sowie während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen. Zur Vermeidung von Nutzungseinschränkungen und Reparaturkosten bitte er um entsprechende Beachtung der Gebrauchsanweisung.

Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 reklamierte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf diese Gebrauchsanweisung aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7, 9 und 10 LPVG NRW. Nachdem der Beteiligte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, hat der Antragsteller am 21. August 1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er ursprünglich die Anträge verfolgt hat,

  1. festzustellen, dass die Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im Gebäude H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 7 und 9 LPVG NRW verletzt, soweit dort festgelegt ist, dass die Jalousien während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen sind,
  2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der Außenjalousien im Gebäude H. einzuleiten.

Im Anhörungstermin am 25. September 1998 hat der Antragsteller erklärt, an dem Antrag zu 2. nicht festhalten zu wollen, und beantragt,

  1. festzustellen, dass die Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im Gebäude H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW verletzt, soweit dort festgelegt ist, dass die Jalousien während der Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen sind,
  2. festzustellen, dass die Installation der Außenjalousien im Gebäude H. dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 7 und 10 LPVG NRW unterliegt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen das Verfahren eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag durch Einschränkung zurückgenommen hat, und im Übrigen die gestellten Anträge mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag zu 2. sei unzulässig, da er eine unzulässige Klageänderung beinhalte. Der Antrag zu 1. sei unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW scheide aus, weil die Anweisung des Beteiligten vom 7. März 1997 an die Nutzer des Gebäudes H., die Außenjalousien bei starkem Wind einzuziehen, nicht unmittelbar der Verhütung von Gesundheitsschäden diene. Die Maßnahme solle allein der konstruktionsbedingten Anfälligkeit einer Beschädigung oder gar Zerstörung der Jalousien vorbeugen. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW, da die streitgegenständliche „Anweisung” lediglich eine die Dienstausübung betreffende – die sich aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergebende – Verpflichtung konkretisiere, nämlich mit dem Eigentum des Dienstherren sorgsam umzugehen und diesen vor Schaden zu bewahren, da ansonsten z. B. die Haftungstatbestände des § 14 BAT bzw. des § 84 LBG NRW erfüllt sein könnten. Anordnungen, die lediglich die Schadensverhütung an Gegenständen des Dienstherrn beträfen, müssten als Erfüllung der Dienstleistungspflicht und nicht als Ordnung in der Dienststelle bewertet werden. Dafür, dass die „Anweisung” zugleich auch eine „Regelung” enthalte, die dazu dienen könnte, das Zusammenwirken der Beschäftigten in der Dienststelle und die Ordnung in der Dienststelle zu regeln, sei nichts ersichtlich. Es bedürfe insoweit auch keiner abschließenden Bewertung, ob der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch schon deshalb ausgeschlossen sei, weil es sich bei der Nutzerinformation des Dezernates 5 lediglich um eine Gebrauchsanweisung für ein neues „Gerät” – vergleichbar mit der Handhabung eines Bildschirmgerätes – handele, wofür einiges spreche.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 29. Oktober 1998 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet. Mit der Beschwerde wird allein der erstinstanzlich gestellte Antrag zu 1. weiterverfolgt.

Zur Begründung fü...

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