Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung des Ausgleichs einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund Frühverrentung eines Ehegatten bereits im Alter von 29 Jahren

 

Normenkette

VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG Germersheim (Beschluss vom 20.11.2012; Aktenzeichen 2 F 493/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Germersheim vom 20.11.2012 in Ziff. 2 des Tenors geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers. Nr ... K 006) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6,3966 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... D 500 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ... D 500) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 5,2895 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... K 006 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 30.11.2011, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der BASF IT Services GmbH (Vers. Nr. ... 735) findet nicht statt.

Der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der BASF Pensionskasse Tarif 1 (Vers. Nr. ...041 und ...735) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der BASF Pensionskasse Tarif 2 (Vers. Nr. ...041) findet nicht statt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der BASF Pensionskasse Zulagentarif (Vers. Nr. ...041) findet nicht statt.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird für die erste Instanz auf 8.345,40 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 5.961 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute streiten über den Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsausgleichs.

Die im Jahr 2003 geschlossene Ehe der 1977 bzw. 1980 geborenen Eheleute wurde mit Beschluss des AG - Familiengericht - Germersheim vom 20.11.2012 geschieden. Beide Eheleute haben Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zudem haben beide Eheleute betriebliche Anwartschaften aus ihrer Tätigkeit bei der BASF SE erworben. Die Antragsgegnerin ist krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig und bezieht seit 1.11.2009 eine Erwerbsminderungsrente

Die Beteiligten haben während der Ehezeit annähernd gleich hohe Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsteller hat bei der DRV Rheinland-Pfalz eine Anrecht am Ehezeitanteil von 12,7932 Entgeltpunkten (Kapitalwert 38.528,85 EUR) erlangt, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund 10,5790 Entgeltpunkte (Kapitalwert 31.860,41 EUR).

Die ehezeitliche betriebliche Altersversorgung des Antragstellers stellt sich nach Auskunft der BASF wie folgt dar:

1.) BASF Pensionskassen VVaG Tarif 1: 13.979,07 EUR

2.) BASF Pensionskassen VVaG Tarif 2: 1.513,77 EUR

3.) BASF Pensionskassen VVaG Zulagentarif: 52,73 EUR

Die betriebliche Altersversorgung der Antragsgegnerin stellt sich demgegenüber nach dem Beschluss des AG aufgrund der Auskunft der BASF wie folgt dar:

1.) BASF Pensionskassen VVaG Tarif 1: 187.522,21 EUR

2.) BASF IT-Services GmbH: 7.836,82 EUR.

Das AG hat entschieden, dass hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers BASF Pensionskassen Tarif 2 und BASF Pensionskassen Zulagentarif der Ausgleich unterbleibt und im Übrigen die interne Teilung durchzuführen ist.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Die Antragsgegnerin meint, die Auskunft der BASF Pensionskasse vom 12.3.2012 zu Tarif 1 für die Antragsgegnerin sei falsch. Beide Eheleute hätten im selben Zeitraum nach demselben Tarif Anwartschaften erworben, wobei der Antragsgegner ein höheres Einkommen erzielt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso nun die Antragsgegnerin höhere Anwartschaften habe.

Mit Schreiben vom 15.3.2013 teilte die BASF Pensionskassen VVaG mit, dass aufgrund des Rentenbezugs der Antragsgegnerin bei der Berechnung der unbefristeten Erwerbsminderungsrente eine rentenerhöhende Zurechnungszeit bis zum Alter 55 berücksichtigt worden sei, so dass sich im PK Tarif 1 eine Rente von insgesamt 889,69 EUR pro Monat ergebe. Unter Berücksichtigung vorehelicher Anwartschaften folge hieraus eine ehezeitliche Rente von 858,68 EUR pro Monat. Außerdem sei, da die bereits laufende Rente nicht mehr in die Zukunft finanziert werden könne, für die Wertberechnung ein wesentlich höherer Kapitalisierungsfaktor heranzuziehen. Der Wert der Rente betrage daher 187.522,21 EUR (vgl. Bl. 109 d.A.).

Am 22.10.2013 teilte die BASF SE zusätzlich mit, dass, wäre die Antragsgegnerin zum Ehezeitende noch in der Anwartschaftsphase, d.h. berufstätig gewesen, sich zu diesem Stichtag eine Anwartschaft i.H.v. 96,56 EUR pro Mon...

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