Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 06.11.2018; Aktenzeichen 7 O 40/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.08.2021; Aktenzeichen III ZR 204/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.11.2018, Az. 7 O 40/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 44.990,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs der Marke Audi gegen die Beklagte zu 1 Schadensersatzansprüche im Rahmen des sog. Dieselskandals geltend.

Der Kläger erwarb am 26.06.2012 beim Autohaus Brüggemann GmbH & Co. KG für 44.990,00 EUR einen Audi A5 Cabrio 3.0 TDI, quattro, Euronorm 5, Erstzulassung 11.01.2011 mit einem Kilometerstand von 4.575 km.

Unstreitig ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Beklage zu 2. Sie hat auch die Übereinstimmungsbescheinigung für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellt.

Als Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung beruft sich der Kläger auf Emissionsmessungen des Bundesumweltministeriums und des Bundesverkehrsministeriums verschiedener Audi-Modelle und Fahrzeugmodelle von Porsche, bei denen eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte gemessen wurde. Außerdem beruft er sich auf einen Rückruf des KBA vom 23.01.2018.

Um eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 auch für die Motoren in den Audi-Fahrzeugen zu begründen, beruft sich der Kläger auf das sog. "Statement of Facts" (einen Teil des Vergleichs zwischen der Beklagten zu 1 und dem United States Department of Justice, vorgelegt als Anlage BB 4). In diesem Zusammenhang zitiert die Klägerseite einen von ihr übersetzten Ausschnitt aus dem Statement of facts (Rdnr. 31) wie folgt:

"Von etwa Mai 2006 bis etwa November 2015 wurden durch die in Ziff. A bis F genannten Vorgesetzten und anderen Angestellten von VW eingestanden, dass sie die U.S.-Behörden und die U.S.-Kunden darüber täuschten, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge von VW und Audi den U.S.-Emissionsstandards entsprachen. Während der Entfaltung ihrer Tätigkeit bezüglich Design und Vermarktung der streitgegenständlichen Fahrzeuge (a) wussten die Führungskräfte und andere VW-Angestellte, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht den U.S.-Emissionsstandards entsprachen; (b) sie wussten, dass VW eine Software nutzt, um während der Testverfahren vorzutäuschen, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge und die Audi-Fahrzeuge den U.S.-Emissionsstandards entsprachen, während sie es in Wahrheit nicht taten; und (c) versuchten, diesen Umstand gegen den U.S.-Behörden und den U.S.-Kunden zu verschleiern."

Der Kläger trägt vor, der 3.0-Liter-Diesel werde bei der Beklagten zu 2 mit zwei Abschalteinrichtungen versehen. Die erste Abschalteinrichtung diene dazu, das Emissionskontrollsystem in Bezug auf Stickoxide rollenstandsoptimiert darzustellen. Das weitere Abschaltsystem sei darauf gerichtet, die Leistung und damit den Verbrauch zu drosseln, damit auf dem Rollenprüfstand weniger Emissionen im Hinblick auf CO2 und weitere Schadstoffe verzeichnet werden könnten. Neben der üblichen Systemsteuerung der Robert Bosch GmbH werde ein weiteres Steuergerät eingesetzt, nämlich die Auxiliary Emission Control Device (AECD).

Für die weiteren Einzelheiten bezüglich der behaupteten Abschalteinrichtungen sowie die vorgetragenen Indizien für das Vorliegen einer solchen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Tübingen verwiesen.

Zur Passivlegitimation der Beklagten zu 1 trägt der Kläger weiter vor, Herr Dr. Martin Winterkorn und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2, Herr Müller hätten sich dahingehend abgesprochen, dass für die Fahrzeuge mit dem 3.0-Liter-Motor die kleinen AdBlue-Tanks verwendet würden. Daher habe man sich dazu entschieden, zu einer Betrugssoftware zu greifen und im 3,0l-Motor über die Abgasrückführungsquote den geringeren Verbrauch an Harnstoff über die viel zu kleinen AdBlue-Tanks gleich mitzusteuern.

Weiter trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die amerikanische Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft von New York (Anlage K2) vor:

"Auch Audi wollte im Jahre 2010 Fahrzeuge mit Dieselmotor auf den Markt bringen und hat deshalb selbstständig das Schwesterunternehmen, die Volkswagen AG und die Audi AG angesprochen, um in Bezug auf Dieselmotoren zu kooperieren. Die Gespräche wurden zwischen Herrn Martin Gruber von der Audi AG, Herrn Ulrich Hackenberg von der Volkswagen AG sowie dem Entwicklungschef bei Audi Herrn Carsten Schauer geführt. Herr Gruber erläuterte gegenüber dem Audi-E...

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