Leitsatz (amtlich)

Verschweigt eine Anlagevermittlungsgesellschaft mbH ihrem Kunden für die Anlageentscheidung wesentliche Tatsachen, kommt im Schadensfalle eine Haftung ihres Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht (in Anlehnung an BGH, Urt. v. 3.10.1989 – XI ZR 157/88, MDR 1990, 433 = GmbHR 1990, 31).

 

Normenkette

BGB § 826

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 19 O 321/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 27.2.2002 – 19 O 321/01 – in Ziff. 3–5 seines Tenors geändert:

1. Der Beklagte Ziff. 3 wird als Gesamtschuldner mit der Beklagten Ziff. 2 verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Beteiligung i.H.v. 375.000 DM zzgl. 5 % Agio am geschlossenen Immobilienfonds … gem. Beitrittserklärung vom 28.12.1998 und vom Notariat I … am 10.2.1999 – I UR 133/99 – beglaubigter Handelsregistervollmacht, und der Beteiligung i.H.v. 375.000 DM zzgl. 5 % Agio am geschlossenen Immobilienfonds … gem. Beitrittserklärung vom 28.12.1998 am und vom Notariat I am 10.2.1999 – I UR 134/99 – beglaubigter Handelsregistervollmacht,

a) 75.415,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) aus 152.471,84 Euro vom 18.10.2001 bis 8.3.2002 und aus 75.415,89 Euro seit dem 9.3.2002 zu bezahlen und

b) den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aufgrund der mit der … (Bank)… abgeschlossenen Darlehen Nr. … i.H.v. 250.000 DM vom 28.7.1999 und Nr. … i.H.v. 250.000 DM vom 28.7.1999, die jeweils, da endfällig am 30.8.2001, per 28.9.2001 mit 250.000 DM (= 127.822,97 Euro) valutieren und mit 5 % Zinsen jährlich zu verzinsen sind, freizustellen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte Ziff. 3 mit der Annahme der Rechte an den oben unter Ziff. 1 aufgeführten Beteiligungen in Verzug befindet.

II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten Ziff. 2 und 3 2/3 als Gesamtschuldner. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 14 % und der Beklagte Ziff. 3 86 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte Ziff. 3 darf die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens

bis zur Erledigungserklärung: 408.117,78 Euro

nach Erledigungserklärung: 331.061,83 Euro

Beschwer des Beklagten Ziff. 3: 331.061,83 Euro

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt nach Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1) in erster Instanz von den Beklagten zu 2) und 3) Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an Immobilienfonds. In zweiter Instanz ist nur noch das Verfahren gegen den Beklagten zu 3) anhängig.

Zu den Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Sachvortrags beider Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Am 4.2.2002 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) einen Vergleich, wonach die Beklagte zu 1) an den Kläger 150.000 DM zu zahlen hat. In Ziff. 2 des Vergleichs (Bl. 193) ist bestimmt, dass mit dieser Zahlung alle Ansprüche zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger betreffend den Streitgegenstand abgegolten sind.

In zweiter Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Parteien des Vergleiches übereinstimmend gewollt und vereinbart haben, dass der Kläger nur 150.000 DM von der Beklagten zu 1) erhalten sollte unter Beibehaltung seiner Darlehensverbindlichkeiten i.Ü.

Am 8.3.2002 – nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils – zahlte die Beklagte zu 1) den Vergleichsbetrag von 77.055,95 Euro.

Das LG hat der Klage gegen die Beklagte zu 2) stattgegeben. Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 hat es abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 4.3.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.3.2002 im Verfahren gegen den Beklagten zu 3) Berufung eingelegt und diese am 29.4.2002 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, das LG habe einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers durch den Beklagten zu 3) zu Unrecht verneint. Dabei habe es den Vortrag in der Klageschrift auf den S. 9 bis 14, insb. auf S. 12 zum Vorsatz des Beklagten zu 3) nicht berücksichtigt. Dort sei unter Beweisantritt umfänglich vorgetragen worden, dass der Beklagte zu 3) dem Kläger sehenden Auges und in Kenntnis von schwerwiegenden – einer Investition entgegenstehenden – Verdachtsmomenten...

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