Leitsatz (amtlich)

Wer sich gegenüber einer ausländischen Firma generell bereit erklärt, für von dieser massenweise zu registrierende de-Domains als sog. "administrativer Ansprechpartner" (Admin-C) zu fungieren, haftet für hierdurch bewirkte Rechtsverletzungen nur, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Solche Prüfungspflichten sind beschränkt auf sich aufdrängende oder offenkundige Rechtsverletzungen.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5; BGB §§ 670, 677, 683, 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 27.01.2009; Aktenzeichen 41 O 127/08 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2011; Aktenzeichen I ZR 150/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 27.1.2009 - 41 O 127/08 KfH - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.379.80 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend.

1. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Zusammenfassend und ergänzend:

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "X Haar-Kosmetik" einen Versandhandel und einen Online-Shop insbesondere für Haarkosmetik und Frisörbedarf. Sie ist Inhaberin einer am 12.11.1991 angemeldeten und am 15.12.1992 eingetragenen Wort-/Bildmarke "X Haar-Kosmetik" geschützt für Waren der Klassen 3, 8, 9, 21, 25 und 26 (für die Einzelheiten: Anl. K 1 nach Bl. 5) und der Domain "www.x-haarkosmetik.de".

Der Beklagte erklärte sich gegenüber einer Firma "G Ltd." mit Sitz in Großbritannien generell bereit, für von dieser zu registrierende de-Domains als sog. "administrativer Ansprechpartner" (Admin-C) zu fungieren.

Die DENIC Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (i.F. DENIC), bei welcher die ". de"-Domains registriert werden, sieht in den für den zwischen ihr und dem Inhaber der Domain bei einer Domain-Registrierung abzuschließenden "Domainvertrag" geltenden "DENIC-Domainbedingungen" u.a. vor:

"§ 3 Pflichten des Domaininhabers

I. Der Domaininhaber versichert mit dem Domainauftrag, dass seine darin enthaltenen Angaben richtig sind und er zur Registrierung bzw. Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Domain weder Rechte Dritter verletzen noch gegen allgemeine Gesetze verstoßen. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 ff. ZPO ist.

II. ...

§ 7 Kündigung

I. Der Domainvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Domaininhaber ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden.

II. DENIC kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, wie er insbesondere vorliegt, wenn

...

d) die Registrierung der Domain für den Domaininhaber ohne Rücksicht auf ihre konkrete Nutzung ganz offenkundig rechtswidrig ist oder

e) der Domaininhaber wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt hat oder nach Mahnung und Fristsetzung weiterhin verletzt oder

f) die gegenüber DENIC angegebenen Daten des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners falsch sind oder

g) die Identität des Domaininhabers oder des administrativen Ansprechpartners aus den angegebenen Daten nicht festgestellt werden kann oder

h) der Domaininhaber nicht in Deutschland ansässig ist und die von einem Dritten veranlasste Zustellung an den administrativen Ansprechpartner bei zwei aufeinander folgenden Versuchen gescheitert ist oder

l) der Domaininhaber nach Aufgabe seines Sitzes in Deutschland nach Mahnung und Fristsetzung keinen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner benennt.

..."

In den "DENIC-Domainrichtlinien" in der bis 18.12.2008 gültigen Fassung findet sich zum "administrativen Ansprechpartner" (admin-c) folgende Regelung:

"VIII.

Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner von DENIC darstellt. Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i.S.v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden."

Zum 1...

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