Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.08.2016; Aktenzeichen 22 O 51/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2018; Aktenzeichen IX ZR 104/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016, Az. 22 O 51/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: Antrag Ziff.1: 4.824,90 EUR;

Antrag Ziff.2: bis 1000,00 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von an die Streithelferin Ziff. 2 als Pfändungsgläubigerin ausgekehrten Pfändungsbeträgen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers Ziff. 1 bei der Beklagten sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der künftig aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden monatlichen Rentenbeträge an den Kläger verpflichtet ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts L. wurde die Insolvenz über die D. GmbH mit Wirkung vom 20.2.2007 eröffnet. Der Streithelfer Ziff. 1 war der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (K 1).

Zugunsten des Klägers besteht der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. vom 18.5.2007, mit dem eine dort als "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 12.3.2007" bezeichnete Forderung in Höhe von 75.247,70 EUR und Kosten von 2.148,00 EUR gegen den Streithelfer Ziff. 1 tiuliert sind. Der Kläger betreibt aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung gegen den Streithelfer Ziff. 1. Unter dem Datum des 17.8.2007 erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M., Az.: ... (K2, roter Anlagenordner), mit dem Forderungen des Streithelfers Ziff. 1 gegen die Beklagte aus einer privaten Berufsunfähigkeits - Rentenversicherung gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen sind. Die gepfändeten Forderungen sind darin wie folgt bezeichnet: "Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und seine Zustellung werden die Ansprüche des Schuldners gegen: [...] Lebensversicherungen: [...] A AG [...] aus Versicherungsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile auf Auszahlung des bei der Aufhebung oder Kündigung des Vertrages sich ergebenden Rückkaufswertes, auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung und auf Bestimmung, Widerruf oder Änderung des Bezugsberechtigten gepfändet." Einen Zusatz über die Anordnung der Pfändung gem. § 850b ZPO enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss wurde am 9.7.2007 an die Beklagte als Drittschuldnerin zugestellt (K 2 letztes Blatt). Mit Drittschuldnererklärung vom 19.9.2007 (K 3) erklärte die Beklagte, die Pfändung sei unwirksam, da es sich bei der bestehenden Versicherung um eine Berufsunfähigkeitsrente handle, die gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sei.

Seit 27.3.2008 bezahlte die Beklagte zunächst die monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 160,83 EUR an den Streithelfer Ziff. 1. Nachdem die Ehefrau des Streithelfers Ziff. 1, die Streithelferin Ziff. 2, beim Amtsgericht S. unter dem Az.: ... am 26.2.2014 zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hatte, mit welchem dieselben Forderungen des Streithelfers Ziff.1 aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der Beklagten gepfändet wurden (K 5), und dieser Beschluss mit Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 2.5.2014, Az.: ... (K 5 am Ende), dahingehend ergänzt wurde, dass nunmehr die Pfändung der Berufsunfähigkeitsversicherung gem. § 850b ZPO angeordnet wurde, zahlt die Beklagte seit Juni 2014 monatlich 160,83 EUR an die Streithelferin Ziff. 2 aus.

Unter dem Datum des 27.7.2016 erging ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S., Az.: ... (K 10), zugunsten des Klägers, in welchem nunmehr die Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten ebenfalls gem. § 850b ZPO angeordnet war. Der Beschluss wurde der Beklagten am 2.8.2016 zugestellt. Dieser Beschluss wurde auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers Ziff. 1 vom 18.8.2016 mit Beschluss des Landgerichts S. vom 6.12.2016, Az.: ..., aufgehoben (K 32 Bl. 113 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, auch der Umfang eines Pfändungspfandrechtes in der Vollstreckung richte sich nach § 1274 BGB. Soweit ein Recht nicht übertragbar sei, könne es auch nicht gepfändet werden. Damit könne hieran auch kein Pfändungspfandrecht begründet werden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Klägers vom 17.08.2007 erfasse die von ihm bestimmte Forderung nicht. Zwar könnten gemäß § 850b Abs. 2 ZPO an sich unpfändbare Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften dann gepfändet werden, wen...

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