Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 21.11.2005; Aktenzeichen 1 O 197/04 Bm)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen III ZR 218/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 21.11.2005 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 85.907,43 EUR.

 

Tatbestand

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG Heilbronn wird Bezug genommen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, zu Unrecht habe das LG das Zustandekommen eines Anlagevermittlungs- und nicht eines Anlageberatungsvertrags angenommen. Der Beklagte sei der langjährige Finanzierungsberater des Klägers und dessen Ehefrau gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte auf Möglichkeiten zur Steuerersparnis aufmerksam gemacht. Als Anlageberater wäre er verpflichtet gewesen, die Wirtschaftspresse zu verfolgen und die Kunden auf negative Berichte hinzuweisen. Er hätte die Fachzeitschrift "kapital-markt intern" auswerten müssen, die bereits in der Ausgabe vom 12.4.1991 vor dem WGS-Fonds Nr. 19 als erheblich überteuertem Objekt gewarnt habe. In der Ausgabe vom 30.10.1992 sei ein Artikel erschienen, in dem vor dem WGS-Immobilienfonds Nr. 28 gewarnt worden sei, und zwar mit detaillierten Angaben zum unausgewogenen Preis-Leistungs-Verhältnis und Hinweisen darauf, dass 28-fach überhöhte Mietpreise als marktüblich angegeben würden. Auch wenn es nicht um den hier verkauften Fonds gehe, seien die Informationen für den Erwerber wichtig, um die Seriosität des Initiators der angestrebten Beteiligung beurteilen zu können. Obwohl im Prospektteil II auf S. 13 Vertriebskosten nur i.H.v. 6 % der Einlage aufgeführt seien, der Beklagte selbst 8 % Provision erhalten und gewusst habe, dass die übergeordnete Vertriebsorganisation 10 bis 15 % Provision erhielt, habe das LG Heilbronn eine Aufklärungspflicht hierüber verneint. Dies sei fehlerhaft. Das OLG Stuttgart habe mit Urteil vom 26.9.2005 (6 U 92/05) in einem WGS-Fall entschieden, dass eine solche Aufklärungspflicht bestehe. Man dürfe den Anlegern gegenüber keine unwahren Angaben machen. Der BGH habe mit Urteil vom 12.2.2004 (III ZR 359/02) ausgesprochen, dass eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Anlagemodellen, insb. auch von geschlossenen Immobilienfonds, zwar nicht in jedem Fall bestehe, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision müssten Angaben im Prospekt diesbezüglich zutreffend sein. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger darüber informieren müssen, dass der Prospekt des WGS-Fonds Nr. 32 unwahre Angaben enthalte. Zu Recht habe das LG das als Anl. K 8 vorgelegte Berechnungsbeispiel als ökonomisch unhaltbar angesehen. Unzutreffend sei aber die Ansicht des LG, dass die falsche Prognose durch die Anmerkung in der Fußnote geheilt worden sei. So könne man eine falsche Prognose nicht entkräften. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Vortrags des Beklagten insoweit hätte das LG von einer Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zugunsten der Klägerseite ausgehen müssen (Urteil des BGH v. 23.11.2005 - VIII ZR 43/05). Zumindest hätte das LG aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes vom 7.11.2005 das Verfahren wieder eröffnen und Richter am LG ... und Rechtsanwalt ... als Zeugen anhören müssen, nachdem das LG ausweislich seines Urteils selbst von einem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten ausgehe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG abzuändern und im Übrigen wie in erster Instanz.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt zur Verteidigung des Urteils vor, er sei nicht als Anlageberater tätig geworden. Er habe nur die Anlage beim WGS-Fonds Nr. 32 vermittelt und nicht beraten. Das habe der Kläger selbst in seiner Vernehmung vom 17.10.2005 bestätigt. Die Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag habe der Beklagte nicht verletzt. Er habe über die negativen Pressemitteilungen über die WGS-Fonds Nr. 19 und 28 nicht unterrichten müssen. Die Objekte seien nicht vergleichbar gewesen. Zudem bestünden Zweifel an der Seriosität der Zeitschrift "kapital-markt intern". Über Provisionen habe nicht aufgeklärt werden müssen. Die über die im Prospekt ausgewiesenen 6 % hinausgehenden Kosten gingen zu Lasten des unternehmerischen Gewinns. Die Werthaltigkeit des Anteils werde durch die Provision nicht beeinflusst. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers bei ihrer Einvernahme bestätigt, dass ihr klar gewesen sei, dass der Beklagte an der Vermittlung der Anlage etwas verdiene. Hinsichtlich des Berechnungsbeispiels sei das LG zu Recht davon ausgegangen, dass nicht bewiesen sei, was der Beklagte mit d...

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