Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 9 O 461/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen IX ZR 161/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 30.3.2004 - 9 O 461/03 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages kann die Klägerin die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt durch den Beklagten abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000 EUR.

 

Gründe

I. Die klagende Insolvenzschuldnerin; Firma, verlangt vom beklagten Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Auszahlung eines Teilbetrags von 30.000 EUR aus insgesamt 2.027.160,49 EUR (3.964.781,30 DM), welche die zugunsten der Firma: einer Firma (im Folgenden: Firma) beim AG Stuttgart hinterlegt hat. Sie begründet dies vor allem damit, der Beklagte habe durch Nichtaufnahme eines inzwischen beim BGH anhängigen Rechtsstreits den hinterlegten (Teil-) Betrag aus der Insolvenzmasse freigegeben. Das Geld will die Klägerin dazu verwenden, die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren dieses Revisionsverfahrens auszugleichen.

Den Ausgangspunkt des angesprochenen Revisionsverfahrens vor dem BGH bildete der Verkauf von mehreren Grundstücken in (Sachsen-Anhalt) durch die Firma an die Firma. Der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis (2,2 Mio. DM zzgl. 600.000 DM für erbrachte Planungsleistungen) sollte von der Firma auf ein Treuhandkonto bei der gezahlt werden. Aus dem Zahlungsbetrag sollte die zunächst die Belastungen der Grundstücke ablösen.

In der Folgezeit und noch vor Kaufpreiszahlung hat die Firma Wandelungsklage gegen die Firma wegen angeblicher Mängel der Grundstücke zum LG Tübingen erhoben. Die Firma hat dem gegenüber im Wege der Widerklage beantragt, die klagende Firma zur Zahlung des Kaufpreises und der Planungskosten zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Firma leistete die zur Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Tübingen notwendige Sicherheit in Form einer Prozessbürgschaft der. Im Wege der Zwangsvollstreckung/zur Abwendung der weiteren Vollstreckung zahlte die Firma auf das im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Konto bei der insgesamt 3.811.271,74 DM. Die löste die Belastungen der Grundstücke aber nicht ab; sie wurde daraufhin in einem weiteren Prozess vom LG Stuttgart verurteilt, an die klagende Fa. und die Fa. als Mitgläubiger i.S.d. § 432 BGB 3.811.271,74 DM zu zahlen oder aber diesen Betrag zugunsten der genannten Mitgläubiger zu hinterlegen (Urteil LG Stuttgart vom 1.12.1999 - 8 KfH O 110/99 - vorgelegt als Anlage K 7 = Bl. 25). In der Folgezeit hinterlegte die die Urteilssumme beim AG Stuttgart unter ausdrücklichem Verzicht auf die Rücknahme (Hinterlegungsschein vorgelegt als Anlage K 1 zur Klage = Bl. 12 f.).

Während das zuletzt angesprochene Urteil des LG Stuttgart vom 1.12.1999 rechtskräftig geworden ist, hat die Firma gegen das im Prozess über ihre Wandelungsklage ergangene Urteil des LG Tübingen Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt und dort erreicht, dass die Firma verurteilt wurde, sich mit der Wandelung des Grundstückskaufvertrags einverstanden zu erklären, deren Kaufpreiswiderklage abgewiesen und die Firma darüber hinaus - im Wege des Schadensersatzes gem. § 717 Abs. 2 ZPO - zur Zahlung von 3.811,271,74 DM verurteilt wurde Zug - um - Zug gegen Abgabe der schriftlichen Erklärung, dass sie, also die Firma, den beim AG Stuttgart hinterlegten Betrag von 3.964,781,30 DM nebst aufgelaufener Zinsen zugunsten der Firma freigebe (Urteil OLG Stuttgart vom 19.12.2000 - AZ. 12 U 124/96).

Gegen dieses Urteil hat die dortige Beklagte und Widerklägerin, Firma, Revision zum BGH einlegen lassen. Kurz danach wurde jedoch über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 11.4.2001 beschloss die Gläubigerversammlung, den Rechtsstreit vor dem BGH nicht aufzunehmen, was der Beklagte am 20.7.2001 auch dorthin mitgeteilt hat.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin (Firma i. L.) zur Begründung ihrer Klage, gerichtet auf Zustimmung zur Auszahlung von 30.000 EUR aus dem beim AG Stuttgart hinterlegten Betrag, vor dem LG vortragen lassen:

Die Erklärung des Beklagten, den Rechtsstreit vor dem BGH nicht aufzunehmen, enthalte eine umfassende Freigabeerklärung, bezogen auf den gesamten Streitgegenstand des angefochtenen Urteils 12 U 124/96 des OLG Stuttgart. Freigegeben habe der Beklagte damit also nicht nur den mit der (vom 12. Zivilsenat abgewiesenen) Widerklage verfolgten Kaufpreisanspruch aus dem Grundstückskaufvertrag, sondern auch den unter Ziff. 3 des Entscheidungstenors des Urteils 12 U 124/96 titulierten Schadensersatzanspruch der Firma. D...

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