Verfahrensgang

AG Neustrelitz (Entscheidung vom 15.12.2010; Aktenzeichen 8 OWi 351/10)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Neustrelitz verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 15.12.2010 - 8 OWi 351/10 - wegen fahrlässiger Überschreitung der (außerorts) zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro. Gegen diese in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Entscheidung, die ihm am 21.01.2011 förmlich zugestellt worden ist, richtet sich der am 24.01.2011 bei Gericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom selben Tag. Das Rechtsmittel ist mit am 21.02.2011 bei Gericht eingegangenem, von dem Verteidiger unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tag mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und mit Anträgen versehen worden.

II. Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG statthafte Rechtsmittel ist innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen angebracht und begründet worden, mithin zulässig.

Es erweist sich jedoch als unbegründet. Bei einer Geldbuße von, wie vorliegend, mehr als einhundert, aber nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 OWiG).

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

1.) Umstände, nach denen es geboten sein könnte, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, sind aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich und werden auch von der Antragsbegründung nicht aufgezeigt.

2.) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde zwar in zulässiger Weise erhoben, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Die Tatsachen, aus denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hergeleitet werden, sind entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 3, § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in Form der Verfahrensrüge geltend zu machen. Diese ist nur dann ordnungsgemäß erhoben und ausgeführt, wenn die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die ihm nicht offen stehenden Akten - ersehen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Im anschließenden Freibeweisverfahren ist zu klären, ob sich der Rechtsbeschwerdevortrag auch tatsächlich bestätigt (vgl. KK-Senge, 3. Aufl. OWiG § 80 Rn 41b, c).

Der Betroffene macht die Gesetzwidrigkeit der Verwerfung seines Ablehnungsgesuches als unzulässig geltend und rügt damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2007, 1 Ss OWi 814/06, Abs. Nr 15; OLG Düsseldorf Beschl. v. 05.10.2006, IV-5 Ss (OWi) 175/06 - (OWi) 127/06 I, 5 Ss (OWi) 175/06 - (OWi) 127/06 I, Abs. Nr. 3; BVerfG, Beschl. v. 02.06.2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, Abs. Nr. 56, 60 f., 71-73). Für eine ordnungsgemäße Rüge ist der Wortlaut des Ablehnungsantrages und des verwerfenden bzw. des zurückweisenden Beschlusses und der Inhalt der dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO wiederzugeben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.01.2007, 1 Ss OWi 814/06, Abs. Nr. 13).

Die Rüge genügt den vorbezeichneten Anforderungen, insbesondere hat der Betroffene den Inhalt des Ablehnungsantrages und des zurückweisenden Beschlusses wiedergegeben. Eine dienstliche Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO lag nicht vor und konnte daher auch nicht mitgeteilt werden.

b) Es liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da das Ablehnungsgesuch im Ergebnis zu Recht als unzulässig im Verfahren nach § 26a StPO verworfen wurde. Zwar greift das Abstellen des abgelehnten Richters auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 3 StPO nicht durch. Die Begründung des Gesuchs des Betroffenen war jedoch völlig ungeeignet zur Rechtfertigung der Richterablehnung, was dem Fehlen eines Ablehnungsgrundes i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. gleichsteht, weshalb sich das Gesuch aus einem anderen als vom Amtsgericht angenommenen Grund als unzulässig erweist.

aa) § 26 a StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift. Sie ist eng auszulegen, weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig beantwortet werden kann, ist das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, damit eine Entscheidung in eigener Sache vermieden wird. Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das Ablehnungsverfahren nicht ausgeweitet werden.

Der abgelehnte Richter darf keinesfalls eine inhaltliche Entsche...

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