Normenkette

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 09.02.2017; Aktenzeichen 4 O 1257/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen IX ZR 39/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 09.02.2017 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 sowie Nutzungszins in Höhe von 4 % vom 21.09.2011 bis 21.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der durch Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Vechta vom 21.03.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. S.Betriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden ist, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Erstattung von 20.000 EUR in Anspruch. Die Insolvenzeröffnung erfolgte auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 17.07.2012.

Kommanditisten der Schuldnerin sind D. R. mit einer Kommanditeinlage von 100.000 EUR und die B.B. AG mit einer Kommanditeinlage von 242.000 EUR.

Persönliche haftende Gesellschafterin der Schuldnerin ist die M.B. A. Beteiligungs GmbH ohne Einlage. Geschäftsführer der Komplementärin ist G..S. Gesellschafter der Komplementärin zu je 100.000 EUR sind D. und die B.B. AG, deren Vorstand G.S.ist.

Bei der B.B. AG sind 47 % des Kapitals in Streubesitz, 23 % in Besitz der R. AG (eine Beteiligungsgesellschaft mit zahlreichen Aktionären), 20 % in Besitz der A. P.(zu 100 % in Besitz der .) und 10 % in Besitz der A.A.. M.Beteiligungs GmbH, an der zu jeweils 50 % E. und G. S. beteiligt sind.

Alleiniger Kommanditist der beklagten 2. B. N. Betriebs GmbH & Co. KG ist G..S., dessen Einlage sich nach einer Eintragung im Handelsregister vom 25.03.2010 auf 400.000 EUR beläuft und zuvor 1.000 EUR betrug. Komplementärin der Beklagten war die Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls G. S. ist. Die Stimmrechte bei der Beklagten sind nach § 8 Abs. 3 ihres Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) dergestalt verteilt, dass für je 1.000 EUR Kapitalanteil auf dem festen Kapitalkonto eine Stimme gewährt wird, wobei die Komplementärin - ohne Leistung einer Einlage - über 10 Stimmen verfügt. Gesellschafterin der Komplementärin ist die B. B. AG zu 100 %.

Mit Darlehensvertrag vom 01.02.2010 (Anlage K 7) gewährte die Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 36.000 EUR mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2011. Der Darlehensvertrag ist auf Seiten beider Vertragsparteien von G. S. unterschrieben worden.

Am 20.09.2011 zahlte die Schuldnerin einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 EUR an die Beklagte zurück. Am 17.07.2012 stellte sie Insolvenzantrag. Mit Schreiben vom 28.09.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung dieser Rückzahlung.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.

Die Berufung macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der persönliche Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO eröffnet. Die Darlehensgewährung durch die Beklagte sei anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behandeln. Aufgrund des bestimmenden Einflusses des G. S. auf die Geschicke sämtlicher auf Seiten der Schuldnerin und der Beklagten beteiligter Gesellschaften sei eine "maßgebliche Beteiligung" im Sinne der Rechtsprechung des BGH gegeben. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 29.03.2017 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 sowie Nutzungszins in Höhe von 4 % vom 21.09. 2011 bis 21.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung der (Rück-)Zahlung von 20.000 EUR gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen.

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnung...

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