Verfahrensgang

AG Aurich (Beschluss vom 05.01.2015; Aktenzeichen HRA 100155)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Registergericht - Aurich vom 5.1.2015 aufgehoben. Das Registergericht wird gebeten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag vom 27.11.2014 zu entscheiden.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 72.500 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine im Handelsregister des AG Aurich eingetragene Kommanditgesellschaft. Einzige Kommanditisten sind Frau A. d. B. mit einer Kommanditeinlage von 122.500 EUR sowie Herr B. d. B. mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 127.500 EUR. Mit Erklärung vom 27.11.2014 (UR-Nr .../14 des Notars K ..., E.) haben die Gesellschafter der Antragstellerin eine teilweise Übertragung der Kommanditeinlage der Gesellschafterin A. d. B. i.H.v. 72.500 EUR auf ihren Mitgesellschafter B. d. B. angemeldet. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Kommanditistin A. d. B. an dem Kommanditanteil ihres Mitgesellschafters B. d. B. in Höhe einer Einlagesumme von 72.500 EUR ein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden sei. Die Antragstellerin beantragt, sowohl die teilweise Übertragung der Kommanditeinlage als auch die quotale Belastung der Kommanditbeteiligung ihres Gesellschafters B. d. B. mit einem Nießbrauchsrecht in das Handelsregister einzutragen.

Das Registergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9.1.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eintragung eines Nießbrauchsrechts an einem Gesellschaftsanteil gesetzlich nicht vorgesehen sei. Das Handelsregister solle bezüglich der Eintragung der Gesellschafter lediglich die Haftungslage wiedergeben. Da der Nießbraucher nicht nach § 128 HGB gegenüber Dritten hafte, habe die Eintragung des Nießbrauchs zu unterbleiben. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts sei bei der Bejahung gesetzlich nicht geregelter Eintragungen äußerste Zurückhaltung geboten. Lediglich diejenigen Tatsachen und Rechtsverhältnisse, für deren Eintragung ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe, dürften eingetragen werden. Ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Nießbrauchs fehle schon deshalb, weil die Anmeldungen oft zeitlich sehr verzögert eingereicht würden, so dass das Handelsregister über eine solche Rechtsbeziehung keine verbindliche Auskunft geben könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die vom Registergericht gegen die beantragte Eintragung eines Nießbrauchsrechts an einem Kommanditanteil vorgebrachten Bedenken bestehen nicht.

Die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil ist allerdings in der Literatur sehr umstritten. Die unterschiedlichen Auffassungen der Gegner einerseits (Krafka/Kühn, Registerrecht, (9. Aufl.) Rz. 770, MünchKomm/Langhein, HGB (3. Aufl.) § 106 Rz. 24; MünchKomm/Schmidt, HGB (3. Aufl.) Vor § 230 Rz. 16; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, (3. Aufl.), § 105 Rz. 238) und der Befürworter andererseits (Frank in Staudinger, BGB (2009) Anhang zu § 1068 Rz. 92; Lindemeier, RNotZ 2001, 155, 157f; Pohlmann in MünchKomm/BGB (6. Aufl.) § 1068 Rz. 83; Roth in Baumbach/Hopt, HGB (36. Aufl.), § 105 Rz. 44; Schön, ZHR 158, 229 (256); Soergel/Stürner, BGB (13. Aufl.) § 1068 Rz. 7g; Staub/Schäfer, HGB (5. Aufl.) § 105 Rz. 128) gründen sich dabei weniger auf registerrechtlichen Erwägungen, sondern haben ihren Ausgangspunkt in unterschiedlichen Auffassungen zur rechtlichen Stellung des Nießbrauchsberechtigten eines Gesellschaftsanteils. Diejenigen, die diesem eine dem Gesellschafter angeglichene Stellung zubilligen, namentlich eine eigene Haftung des Berechtigten befürworten und für diesen ein eigenes Stimmrecht bejahen, treten auch für eine Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchsrechtes ein und bejahen teilweise sogar eine Eintragungspflicht. Die Gegenstimmen befürworten eine Beschränkung des Nießbrauchsrechts auf einen reinen Ertragsnießbrauch, ohne eigene Haftung oder eigene Verwaltungsrechte des Nießbrauchsberechtigten. Sie sehen damit auch keine Notwendigkeit für eine Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich bislang das OLG Stuttgart mit der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs eines Gesellschaftsanteils befasst und diese bejaht (ZIP 2013, 624, zit. aus juris Rz. 9). Hierbei hat es eine entsprechende Rechtsprechung der früher in Beschwerdeverfahren zuständigen LG fortgesetzt (vgl. Nachweise bei OLG Stuttgart, a.a.O., Rz. 8). Auch der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.

Zutreffender Ansatzpunkt ist dabei der auch vom Registergericht beachtete Grundsatz, dass zur Wahrung der Registerklarheit nicht jede die Gesellschaft oder deren Gesellschafter betreffende Tatsache eingetragen werden kann. Neben den ausdrücklich gesetzlich angeordneten Fäl...

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