Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 17.04.2008; Aktenzeichen 11 O 2261/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen VIII ZR 38/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.4.2008 verkündeten Urteil des LG Magdeburg, Geschäftsnummer 11 O 2261/07, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 6.754,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2007 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.009,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz mit der Begründung geltend, er sei bei dem Kauf eines gebrauchten Audi A 6 nicht über vertragswesentliche Umstände aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht darüber informiert worden, dass der Beklagte zu 1) den Pkw von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler erworben habe.

Der streitgegenständliche Audi A 6 stand zunächst in dem Eigentum der Firma A. Sch. (Raumausstattung Sch. oHG). Diese wurde mit Datum vom 25.11.1994 in den Fahrzeugbrief eingetragen. Nachfolgend hatte Herr F. B. den Pkw gekauft. Er wurd enicht in den Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Anfang 2004 erwarb der Beklagte zu 1) den Pkw von einem Zwischenhändler mit Rufnamen "A." ohne eine schriftliche Vertragsurkunde zu fertigen und ohne Feststellung der Identität des Verkäufers. Der Beklagte zu 1) wurde mit Datum vom 16.2.2004 in den Kfz-Brief eingetragen.

Der Beklagte zu 1) fasste bereits kurze Zeit später den Entschluss, den Pkw weiterzuveräußern. Er beauftragte den Beklagten zu 2), der Gesellschafter der G. GbR ist, mit der Weiterveräußerung des Pkw. Der Pkw wurde sodann im Internet im Namen der

"G." zum Verkauf angeboten. Auf den Beklagten zu 1) oder einen Verkauf in Vertretung eines Dritten wurde in der Internetanzeige nicht hingewiesen.

Der Kläger kam am 21.3.2004 in Begleitung seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau, S.K., auf die Anzeige hin zu Verkaufsgesprächen auf das Betriebsgelände der G. GbR. Die anschließenden Verkaufsgespräche mit dem Kläger und Frau K. führte der Beklagte zu 2).

Während des Verkaufsgesprächs informierte der Beklagte zu 2) den Kläger darüber, dass der Pkw im Eigentum des Beklagten zu 1) stehe und der Pkw in Vertretung des Beklagten zu 1) angeboten werde.

Der Kläger schloss mit dem Beklagten zu 1) einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Beklagte zu 1) hierbei von der G. GbR oder dem Beklagten zu 2) persönlich vertreten wurde. Als Preis wurden 4.500 EUR vereinbart.

Der Kaufvertrag kam unter Verwendung eines Kaufvertrags-Formulars und beigefügter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande (GA Bd. I Bl 41, 42). In dem Formular findet sich die vorgedruckte Rubrik "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers". In dieser Rubrik sind handschriftlich 201.000 km vermerkt. Dies entsprach auch dem Tachostand bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger.

Der Pkw wurde dem Kläger am 29.3.2004 übergeben. Der Kläger fuhr anschließend mit dem Pkw insgesamt 21.000 km.

Mit schriftlichem Vertrag vom 20.11.2006 verkaufte der Kläger unter der Bezeichnung "L." den Pkw für 1.293,10 EUR (netto) zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, also für insgesamt 1.500 EUR, weiter (GA Bd. I Bl. 94).

Mit Schreiben vom 9.5.2007 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagten dazu auf, einen Betrag von 7.009,39 EUR an den Kläger zu entrichten.

Der Kläger berechnete seinen Anspruch wie folgt:

Kaufpreisrückerstattungsanspruch:

4.500 EUR

Reparaturkosten (netto):

4.180,49 EUR

Zwischensumme

8.680,49 EUR

abzgl. Verkaufserlös (netto)

-1.293,10 EUR

abzgl. Entgelt für gezogene Nutzungen:

-378 EUR

Gesamterstattungsanspruch:

7.009,39 EUR

Hierbei legte er für die gezogenen Nutzungen den Brutto-Anschaffungspreis (4.500 EUR) mal 0,4 % mal 21 zugrunde.

Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagten am 20.12.2007 (Eingang bei Gericht) eingereicht. Sie ist den Beklagten jeweils am 22.1.2008 zugestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, er sei bei Abschluss des Kaufvertrags der Auffassung gewesen, dass sich die in der Internetanzeige verwendete Bezeichnung einer "G." auf den Beklagten zu 2) persönlich und nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehe.

Ihm sei von dem Beklagten zu 2) während der Verkaufsgespräche zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass der Wagen von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler mit Rufnamen "A." erworben worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn der Beklagte zu 2) ü...

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