Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 55 O 2502/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VI ZR 211/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Landshut vom 22.12.2004 aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.475,72 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 21.9.2004 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, 25 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis vom 29.9.1998 zu erstatten, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

V. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese sieben Achtel, die Beklagte zu 2) trägt ein Achtel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese ein Viertel, die Klägerin trägt drei Viertel.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagte zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Die Revision wird nicht zugelassen.

VIII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 59.932,01 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 29.9.1998 auf der Kreisstraße ... geltend. Sie war Haftpflichtversicherer der landwirtschaftlichen Zugmaschine des Zeugen ..., der Beklagte zu 1) war Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten VW Kombi. Er kam mit dem mit sieben Bauarbeitern, seinen Arbeitskollegen, besetzten Kleinbus ins Schleudern und überschlug sich. Einer der Insassen wurde bei dem Unfall getötet, drei Insassen wurden leicht, drei schwer verletzt, darunter der Geschädigte ..., österreichischer Staatsangehöriger, versichert bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Landesstelle Graz.

Die Klägerin hat die Ansprüche des schwer verletzten ... unter Berücksichtigung von dessen Mitverschulden mit 89.902,87 EUR reguliert, wobei der Zukunftsschaden mit einer Haftungsquote von 30 % vorbehalten wurde, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich an die Klägerin, die den Schaden - sowohl mit diesem wie mit der AUVA - im Einvernehmen mit der Beklagten zu 2) federführend reguliert hat, 10.000 EUR bezahlt.

Die Klägerin hat von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet habe, lässt sich jedoch die Betriebsgefahr des Traktors des Zeugen ... mit 30 % anrechnen, Sie hat folglich von ihren Gesamtaufwendungen i.H.v. 89.902,87 EUR einen Betrag von 62.932,01 EUR abzgl. bezahlter 10.000 EUR sowie die Feststellung 70 %iger Haftung für zukünftige Schäden verlangt. Sie hat behauptet, die im Strafverfahren 1 Cs 3 Js 27518/98 AG Landau/Isar festgestellten Fahrbahnverschmutzungen würden nicht oder nur zu einem geringen Teil von dem Bauern ... stammen.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten mit der Behauptung, die Verschmutzungen würden sämtlich vom Zeugen ... stammen. Als diese erkennbar geworden seien, habe der Beklagte zu 1) keine Möglichkeit mehr gehabt, durch Geschwindigkeitsreduzierung den Unfall zu verhindern. Dieser sei allein vom Zeugen ..., dem Versicherungsnehmer der Klägerin, verschuldet worden. Die Betriebsgefahr des Kleinbusses würde wegen massiven Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht zurücktreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil vom 22.12.2004 (Bl. 48/57 d.A.) verwiesen.

Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über das Ausmaß und die Ursache der Erdverschmutzungen sowie durch Sachverständigengutachten über den Hergang des Unfalls hat das LG der Klage von der Zinshöhe abgesehen stattgegeben. Es hat als lediglich gesichert angenommen, dass sich in den Straßenporen Schmutzablagerungen befunden haben, die von der Ernte des Zeugen ... herrührten und mit der Kehrmaschine nicht beseitigt werden konnten. Der Beklagte zu 1) sei dagegen für die Straßenverhältnisse zu schnell gefahren, bzw. habe er seine Geschwindigkeit nicht angepasst. Es erachtete die von der Klägerin vorgenommene Haftungsverteilung von 30 : 70 zum Nachteil des Pkw-Fahrers für angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf dieses Bezug genommen.

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil mit dem Ziel der Klageabweisung. Sie rügen, dass das LG verkannt habe, dass es sich um einen Berufsunfall handele, bei dem das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII gelte. In der Klageerwiderung sei kurz darauf hingewiesen worden. Der Beklagte zu 1) und der Geschädigte seien als Arbeitskollegen auf dem ...

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