Leitsatz (amtlich)

Zur Verbandsklage nach § 1 UKlaG eines Dachverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen Rabattverein wegen datenschutzrelevanter Klauseln im Zusammenhang mit Verträgen über die Gewährung von Rabatten.

 

Normenkette

UKlaG §§ 1, 3-4; BGB § 305 Abs. 1, § 307; BDSG §§ 4a, 28-29

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen 12 O 12679/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2008; Aktenzeichen VIII ZR 348/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 9.3.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Dachverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland, macht gegen den beklagten Rabattverein, der unter der Bezeichnung P. ein Kundenbindungs- und Rabattsystem betreibt, an dem über 30 Millionen Kunden teilnehmen, Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG sowie einen Anspruch auf Erstattung einer Abmahnpauschale nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Gewährung von Rabatten einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:

a) "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggf. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nr. 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (...)

Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."

b) "Wenn Sie am P. Programm teilnehmen, werden (-) Ihr Geburtsdatum (...) benötigt (...)."

2. "Setzen Sie Ihre P. Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, (...)) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung ggü. den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

a) an den Kläger 200 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt.

Das LG München I hat mit am 9.3.2006 verkündeten Urteil Folgendes entschieden:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in Verträgen mit Verbrauchern über die Gewährung von Rabatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,67 EUR nebst Zinsen hieraus von 4 % ab 12.7.2005 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf dieses Urteil, das u.a. in DuD 2006, 309 veröffentlicht ist, wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen sowohl des Beklagten als auch des Klägers.

Der Beklagte beantragt bezüglich seiner Berufung:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 9.3.2006 - 12 O 12679/05, in Ziff. I. und II. aufgehoben.

II. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger beantragt hierzu, das Urteil des LG München I vom 9.3.2006 - 12 O 12679/05 - in den Ziffern I. und II. zu bestätigen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt bezüglich seiner Berufung:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des LG München I vom 9.3.2006 zu Aktenzeichen 12 O 12679/05 weiter verurteilt,

1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Gewährung von Rabatten einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:

a) "Wenn Sie am P. Programm teilnehmen, werden (...). Ihr Geburtsdatum (...) benötigt (...)."

b) "Setzen Sie Ihre P. Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, (...)) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung ggü. dem Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."

2. an den Kläger 133,33...

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