Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages (Finanzdienstleister mit Sitz in der Schweiz)

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1; KredWG § 32 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.12.2011; Aktenzeichen VI ZR 14/11)

 

Tenor

I. Der Rechtsstreit ist seit 11.10.2010 unterbrochen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welches die Vermögensverwaltung ihrer Kunden übernimmt. Sie besitzt keine Erlaubnis für die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Bundesgebiet i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.

Anfang 2003 wurde der Kläger von einem Vertriebsbeauftragten der Beklagten (Hr. H.) zunächst unaufgefordert angerufen und sodann am 20.3.2003 in Moosburg besucht. Hr. H. stellte dem Kläger die Beklagte und Anlagemöglichkeiten über die Beklagte vor. Der Kläger unterschrieb einen Anlageauftrag in Form einer Einmalanlage über 70.000 CHF "unter Anerkennung der AGB der MWB aufgrund des erteilten Vermögensverwaltungsauftrags" (Anlage K 2/BK 15). Letzterer war dem Antrag ebenfalls beigefügt, aber nicht gesondert unterschrieben. Nach den AGB (Rückseite des Vermögensverwaltungsauftrags) ist der Gerichtsstand Zürich (Ziff. 21), anwendbar ist schweizerisches Recht (Ziff. 20). Der Kläger zahlte an den Vertriebsbeauftragten eine Auslands-Bearbeitungsgebühr i.H.v. 1.750 EUR.

Mit Schreiben vom 27.3.2003 (Anlage zu Bl. 82-86/BK 18) teilte die Beklagte mit, dass sie sich freue, für den Kläger "als schweizerische Vermögensverwaltung tätig zu sein." Die Kontoreservierung sei veranlasst, der Anlagebeginn sei gemäß Auftrag auf Mai 2003 festgelegt. Sie lud den Kläger "für die Realisierung der Vermögensanlage" nach Zürich ein, um die Anlage auf seine "persönlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten" abzustimmen.

In Zürich unterzeichneten der Kläger und ein Vertreter der Beklagten am 7.4.2003 bei einem Gespräch, bei dem auch die Anlagestrategie (konservativ) festgelegt wurde, einen Vermögensverwaltungsauftrag sowie einen Anlageauftrag über 248.000 CHF und mit einer Laufzeit von 25 Jahren (Anlagen zu Bl. 46 - 58). Auf diesem Auftrag ist vermerkt: "Ersetzt Anlageauftrag v. 20.3.2003". In dem Vermögensverwaltungsauftrag ist im letzten Absatz erneut als Gerichtsstand Zürich und die Anwendung schweizerischen Rechts vereinbart. Am 16.5.2003 erteilte der Kläger einen weiteren Anlageauftrag für eine Einmalanlage i.H.v. 50.000 CHF.

Wie schon am 20.3.2003 besprochen, wurden sodann die Wertpapiere des Klägers aus einem Depot in Luxemburg in die Schweiz übertragen und von der Beklagten im Juli 2003 für insgesamt 95.527,44 EUR veräußert. Das so freigesetzte Kapital wurde in einem Wertpapierdepot und auf einem Privatkonto bei der C. S. Bank in Zürich angelegt. Aufgrund des Anlageauftrags vom 16.5.2003 wurde ein Teil in eine Lebensversicherung investiert. 37.000 CHF (= 24.265 EUR) von den Erlösen aus dem Wertpapierverkauf überwies der Kläger an seine Ehefrau, die diesen Betrag im Rahmen eines eigenen Vertragsverhältnisses bei der Beklagten anlegte, davon aber 16.239,89 CHF (= 10.338,61 EUR) am 28.9.2006 auf das Schweizer Konto des Klägers zurücküberwies. Im August 2003 kaufte die Beklagte für den Kläger 267 Fondsanteile (Anlage BK 23), die sie 2005 und 2006 verkaufte (Anlage BK 24). Ab 2006 setzte der Kläger sein bei der Beklagten angelegtes Kapital frei, indem er sich 49.700 EUR bar auszahlen ließ. Die Vertragsbeziehungen mit der Beklagten wurden beendet.

Der Kläger hätte den Vertrag mit der Beklagten nicht geschlossen, wenn er gewusst hätte, dass sie über keine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt. Er hätte dann seine Luxemburger Fondsanteile zum selben Preis wie die Beklagte verkauft und das freigesetzte Kapital festverzinslich angelegt zu einem Zinssatz von 5 %.

Der Kläger beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 36.019,94 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

Er war und ist der Meinung, deutsche Gerichte seien gem. Art. 5 Nr. 3 sowie Art. 13, 14 LugÜ international zuständig. Die für den Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen seien bereits am 20.3.2003 in Deutschland vorgenommen worden. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam.

Seinen Schadensersatzanspruch stützt er auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG, ferner auf culpa in contrahendo, da die Beklagte über das Fehlen der Erlaubnis nicht aufgeklärt habe.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Das LG Landshut sei international und örtlich unzuständig, da die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam sei. Ein Verbrauchergerichtsstand (Art. 13, 14 LugÜ) sei in Deutschland nicht begründet worden, da die maßgeblichen Verträge in der Schweiz geschlossen worden seien. Der in Deutschland handelnde Vertriebsbeauftragte sei kein Mitarbeiter der Beklagten, sondern ein freier Handelsvertreter gewesen, für dessen Tätigkeit es keiner Erlaubnis nach § 32 KWG bedurft habe. Fern...

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