Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 11 EO 2782/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

1. Die Klägerin macht nach einem Überschwemmungsereignis Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend.

Sie ist Eigentümerin des Gebäudes in der Hauptstraße 102 in G., für das der Beklagte am 19.5.1983 die entsprechende Baugenehmigung erteilte. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens hatte der Beklagte aus städtebaulichen Gründen die Herabsetzung der von der Klägerin beabsichtigten Höhenlage des Gebäudes um 30 cm verlangt. Eine Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes war im Baugenehmigungsverfahren nicht erfolgt.

In der Nacht zum 21. auf den 22.5.1999 trat der nahe gelegene K.-bach infolge starker Regenfälle über das Uferbett, wobei der umliegende Bereich großräumig überflutet wurde. In diesem Zusammenhang trat zumindest in die Tiefgarage und die Kellerräume des klägerischen Anwesens Wasser ein.

Die Klägerin erhielt unmittelbar nach dem Schadensereignis vom Landratsamt G. eine Soforthilfe von 3.000 DM. Inzwischen hat die Klägerin auf Anraten des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes bauliche Schutzmaßnahmen umgesetzt, um zukünftig den Eintritt von Wasser in die Tiefgarage des Anwesens zu verhindern.

2. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte müsse für die in der Klageschrift vom 15.5.2002 näher aufgeführten hochwasserbedingten Sanierungskosten i.H.v. 76.314,27 EUR nach den Grundsätzen der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aufkommen.

Hierzu hat sie in erster Instanz vorgetragen:

a) aa) Amtspflichtwidrig habe der Beklagte im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens das Wasserwirtschaftsamt nicht beteiligt.

Dies sei jedoch nach den Vorschriften des Bayerischen Wassergesetzes zwingend erforderlich gewesen, da der Abstand zwischen der Uferlinie der K. und der baulichen Anlage bzw. wesentlichen Bestandteilen der baulichen Anlage der Klägerin weniger als 60 m betrage. Bei entsprechender Beteiligung hätte das Wasserwirtschaftsamt auf besondere Hochwassergefahren hingewiesen und die von der Klägerin beantragte Höhenlage bestätigt oder sogar eine weitere Erhöhung um 20 cm gefordert.

bb) Darüber hinaus hätte dem Beklagten ohnedies bekannt sein müssen, dass eine Reduzierung der Höhenlage aus städtebaulichen Gründen im Hinblick auf die auch ihm erkennbaren Hochwassergefahren nicht vorgenommen werden habe dürfen. Aspekte der Hochwasservorsorge habe der Beklagte in keiner Weise bei der Baugenehmigung berücksichtigt.

b) Die Amtspflichtverletzung sei für den eingetretenen Schaden auch kausal, da bei Höhererrichtung des Gebäudes das Wasser nicht hätte eintreten können.

Die Klägerin hat deshalb in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.314,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

3. Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

a) Er ist der Auffassung, sich keiner Amtspflichtverletzung schuldig gemacht zu haben.

aa) Die Reduzierung der Höhenlage durch die Gemeinde könne bereits deshalb keine Ansprüche der Klägerin auslösen, da die von der Klägerin als verletzt gerügten Amtspflichten nicht drittschützend seien. Mit der Baugenehmigung werde für den Bauherrn lediglich ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Durchführung seines Vorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und er dementsprechend wirtschaftlich disponieren kann. Der Bauherr solle jedoch nicht vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden, die situationsgebunden dem - hier ohnehin schadensanfälligen - Baugrundstück anhaften und bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens erwachsen können.

bb) Eine Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes im Baugenehmigungsverfahren sei auch nicht erforderlich gewesen, da das maßgebliche Gebäude außerhalb des in Art. 59 Abs. 1 BayWG genannten 60 Meterbereichs gelegen sei.

Es sei überdies sehr unwahrscheinlich, dass das Wasserwirtschaftsamt überhaupt Auflagen gemacht hätte, da für das klägerische Grundstück keine Gefahr erkennbar gewesen sei.

cc) Dem zuständigen Gemeindebediensteten wie auch der Gemeinde sei die behauptete Gefährdung des klägerischen Grundstücks nicht bekannt gewesen und habe auch nicht bekannt sein müssen. Ein Verschulden scheide in jedem Falle aus.

b) Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Kausalität einer etwaigen Amtspflichtverletzung, da der behauptete Schaden auch bei Erhöhung des Grundstücks eingetreten wäre. Das Schadensereignis sei auf ein sog. Jahrhunderthochwasser zurückzuführen.

c) Die behaupteten Schadenspositionen und deren Höhe hat der Beklagte bestritten.

4. Das LG hat Beweis erhoben durch die Einnahme ei...

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