Leitsatz (amtlich)

Zum Ausschluss eines Nachlassgläubigers, dessen Forderung nicht bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses angemeldet war (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 24.1.2012, 3 Wx 301/11 = NJW-RR 2012, 841; OLG Hamm vom 27.12.2013, 15 W299/12 = FGPrax 2014, 136).

 

Normenkette

BGB § 1970; FamFG § 17 Abs. 1, § 38 Abs. 3, §§ 438, 439 Abs. 2, 4, § 441

 

Verfahrensgang

AG Weilheim (Beschluss vom 07.05.2015; Aktenzeichen 3 UR II 463/14)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Ausschließungsbeschluss des AG Weilheim i. OB vom 7.5.2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.681 EUR.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Herrn Helmut L. erließ das AG am 17.11.2014 das Aufgebot und forderte die Nachlassgläubiger auf, ihre Forderungen gegen den Nachlass bis zum 17.3.2015 vor dem AG anzumelden. Der Beschluss wurde den Antragstellern und den beiden bezeichneten Nachlassgläubigern, zu denen die Beteiligte zu 3, eine Landesbausparkasse, gehörte, zugestellt, und zwar dieser am 20.11.2014. Während der Aufgebotsfrist meldete eine der Gläubigerinnen ihre Forderungen gegen den Nachlass an, die Beteiligte zu 3 hingegen nicht.

Am 7.5.2015 erging Ausschließungsbeschluss (§ 1973 BGB) mit einem Vorbehalt zugunsten der anmeldenden Gläubigerin. Der angebrachte Übergabevermerk (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) trägt das Datum vom selben Tag. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung wurde an der Gerichtstafel am 8.5.2015 ausgehängt und am 8.6.2015 wieder abgenommen.

Auf den der Beteiligten zu 3 am 9.5.2015 zugestellten Beschluss gelangte am 5.6.2015 eine Mitteilung der Beteiligten zu 3 in den gerichtlichen Einlauf, dass das Schriftstück ohne Angabe der Bausparvertragsnummer nicht zugeordnet werden könne. Nach deren Übermittlung am 15.6.2015 hat die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 18.6.2015 Beschwerde eingelegt und darum gebeten, sie als Nachlassgläubigerin aufzunehmen. Sie habe ihre Forderung tatsächlich mit Brief vom 8.1.2015 angemeldet; verwiesen wird dazu auf eine dem Schreiben beigefügte unbeglaubigte Kopie mit Forderungsaufstellung und Kontoauszügen.

Mit Beschluss vom 29.7.2015 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen.

Ein Schreiben des AG vom 29.6.2015 mit der Aufforderung, einen Nachweis über die rechtzeitige Anmeldung ("Einschreiben etc.") vorzulegen, hat die Beteiligte zu 3 im Beschwerdeverfahren dahingehend beantwortet, dass ein Nachweis über die Übersendung der Anmeldung nicht erbracht werden könne. Ihr sei jedoch vom Vertreter der zuständigen Rechtspflegerin telefonisch am 13.7.2015 die Auskunft gegeben worden, dass "mehrere" Poststücke beim AG nicht angekommen seien "und wir nicht die einzigen wären".

II. Das Rechtsmittel ist erfolglos.

1. Gegen den im Aufgebotsverfahren von Nachlassgläubigern (§ 1970 BGB, §§ 454 ff. FamFG) ergangenen Ausschließungsbeschluss vom 7.5.2015 ist die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts nach § 61 Abs. 1 FamFG statthaft (§ 439 Abs. 3 FamFG). Beschwerdeberechtigt (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 59 FamFG Rn. 11) ist ein Gläubiger, dessen Forderungen wegen nicht wirksamer Anmeldung ausgeschlossen, d.h. im gegebenen Fall nicht vorbehalten wurden (vgl. § 440 FamFG; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 841; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 439 Rn. 7). Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist gewahrt. Zwar wurde der Beteiligten zu 3 der Beschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 180 ZPO am 9.5.2015 förmlich zugestellt. Käme es hierauf an, so wäre bei Einlegung des Rechtsmittels am 18.6.2015 die Monatsfrist bereits abgelaufen gewesen. Jedoch schreibt § 441 FamFG zwingend (vgl. Bumiller/Harders/Schwa mb FamFG 11. Aufl. § 441 Rn. 2) die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses vor. Denn das Verfahren richtet sich gegen nicht bekannte Rechtsinhaber (Zöller/Geimer § 441 FamFG Rn. 1). Die öffentliche Zustellung stellt sicher, dass mit Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188 ZPO die Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) nach einem Monat einheitlich zu laufen beginnt (Geimer a.a.O.). Unterstellt man die Wirksamkeit der auch in diesem Fall nur auf Grund gerichtlicher Bewilligung (vgl. § 441 Satz 2 FamFG i.V.m. § 186 Abs. 1 ZPO; Keidel/Zimmermann § 441 Rn. 2; MüKo/Eickmann FamFG 3. Aufl. § 441 Rn. 3) zu bewirkenden öffentlichen Zustellung, war bei Eingang der Beschwerdeschrift vom 18.6.2015 am 22.6.2015 diese Frist noch nicht verstrichen.

2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Anmeldung ist verfristet.

Das nach §§ 343, 454 FamFG, § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG örtlich und sachlich zuständige AG hatte unter Beachtung von §§ 434, 435, 437 sowie § 458 FamFG am 17.11.2014 Aufgebotsfrist bis 17.3.2015 bestimmt. Der Beteiligten zu 3 als den Erben bekannte Nachlassgläubigerin wurde das Aufgebot zugestellt. Bis zum Anmeldezeitpunkt (17.3.2015) lag dem AG eine Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 3 nicht...

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