(1) 1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

 

(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem[1] [Bis 31.12.2021: Einstellung in ein elektronisches Informationssystem], das im Gericht öffentlich zugänglich ist. [Bis 31.12.2021: 2Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. ] [2]2Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

 

1.

die Person, für die zugestellt wird,

 

2.

den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,

 

3.

das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie

 

4.

die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

3Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 4Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

 

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

[1] Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Aufgehoben durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.

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