Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 StromNEV betreffend die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie schließt die Berücksichtigung von Planwerten nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 StromNEV aus, weil es sich um eine abschließende Spezialregelung handelt.

 

Normenkette

EnWG §§ 23a, 73 Abs. 1 S. 1, § 79 Abs. 2, § 86 Abs. 2 Nr. 2; StromNEV § 3 Abs. 1 S. 5 Hs. 2, § 10 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

Regierung von Oberbayern (Aktenzeichen 22-3163.1-5-22-05-B)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antragsgegnerin - einschließlich der Rechtsanwaltskosten - zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 203.363,29 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin, die Stadtwerke F. GmbH, wendet sich mit der Beschwerde gegen die teilweise Nichtberücksichtigung von geltend gemachten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie seitens der Antragsgegnerin, einer Landesregulierungsbehörde, bei der Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Strom gem. § 23a EnWG.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stadt F. ist. Das Kerngeschäft der Antragstellerin umfasst u.a. die Versorgungszweige Strom, Wasser und Wärme. Im Rahmen ihrer Tätigkeit versorgt sie ihre Kunden u.a. mit Strom. Außerdem betreibt sie ein Elektrizitätsverteilernetz. Das Netzgebiet der Antragstellerin erstreckt sich neben der Stadt F. (ohne Fliegerhorst) auf ein Regionalgebiet mit einer Fläche von insgesamt 305 km2 (vgl. Geschäftsbericht der Antragstellerin 2004, S. 8, Anlage 9 zum Antragsschreiben der Antragstellerin vom 31.10.2005, Verwaltungsakten Teil 1, Fach 1). Mit Schreiben vom 31.10.2005, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 31.10.2005, hat die Antragstellerin die Genehmigung von Netzzugangentgelten nach § 23a EnWG beantragt. Dabei hat die Antragstellerin zunächst Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie i.H.v. 532.776,92 EUR geltend gemacht (vgl. Anlage Bf 5 zur Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 8.2.2007); im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat die Antragstellerin diesen Betrag mit Schreiben vom 19.7.2006 (vgl. Anlage Bf 6 zur Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 8.2.2007) auf 570.352,20 EUR erhöht.

Mit Bescheid vom 29.11.2006 (Anlage Bf 2 zum Beschwerdeschriftsatz der Antragstellerin vom 29.12.2006) hat die Antragsgegnerin dem Antrag der Antragstellerin nur teilweise entsprochen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten der Beschaffung von Verlustenergie nur teilweise berücksichtigt. In der Anlage 2 zum Bescheid vom 29.11.2006, die der Antragstellerin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7.12.2006 übersandt wurde (vgl. Anlage Bf 2 zur Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 8.2.2007), sind Kosten der Beschaffung von Verlustenergie i.H.v. 366.988,91 EUR berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 29.12.2006 beim OLG München eingelegten Beschwerde. Die Antragstellerin wendet sich mit dieser Beschwerde ausschließlich gegen die erfolgten Kürzungen bei den Kosten der Beschaffung von Verlustenergie. Sie ist der Auffassung, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2006 sei bereits formell rechtswidrig, da er die rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht einhalte. Außerdem seien bei den Kosten der Beschaffung von Verlustenergie diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die gesicherten Erkenntnissen für das Planjahr 2006 entsprächen; diese Kosten beliefen sich auf 570.352,20 EUR, was einem Durchschnittspreis von 4,88 ct/kWh entspreche. Dabei habe die Antragstellerin Anspruch auf Berücksichtigung einer internen Marge i.H.v. 0,19 ct/kWh.

Die Antragstellerin beantragt:

Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.11.2006 verpflichtet, die Entgelte mit Wirkung vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2007 in der mit dem aufgrund des beigefügten Preisblatts, Kopie anbei als Anlage Bf 3, beantragten Höhe zu genehmigen.

Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, den Bescheid vom 29.11.2006 (Az. 22-3163.1-5-22-05-B) aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte Strom der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit Wirkung vom 1.10.2006 bis zum 31.12.2007 erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den Bescheid vom 29.11.2006 als rechtmäßig.

Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 19.7.2007 Bezug genommen.

II. Gemäß § 79 Abs. 2 EnWG ist im Streitfall die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Po...

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