Leitsatz (amtlich)

1. Eine gem. § 129b Abs. 1 S. 3 StGB vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilte Verfolgungsermächtigung ist vom zuständigen Strafgericht auf Willkür überprüfbar.

2. Ist eine Vereinigung darauf gerichtet, die politische Ordnung eines Staates gewaltsam zu stürzen, ist es unabhängig davon, ob dem betroffenen Staat Menschenrechtsverletzungen zur Last liegen, nicht willkürlich, ihre Bestrebungen i.S.v. § 129b Abs. 1 S. 5 StGB als verwerflich einzustufen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum Zwecke des beabsichtigen Umsturzes Anschläge begeht, bei denen eine Tötung von Menschen beabsichtigt oder in Kauf genommen wird, die für die bekämpften politischen Verhältnisse nicht verantwortlich sind.

3. Etwaige Verstöße eines ausländischen Staates gegen UN-Resolutionen zur Terrorismusbekämpfung hindern deutsche Strafverfolgungsbehörden nicht daran, Verfahren gegen Personen zu führen, die im Verdacht stehen, sich vom Bundesgebiet aus an Vereinigungen zu beteiligen, die die politische Ordnung des betreffenden Staates stürzen wollen.

4. Eine Verpflichtung des Tatgerichts, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Gesichtspunkt nachträglich hinzugetretener, potentiell entscheidungserheblicher Umstände um Rücknahme einer erteilten Verfolgungsermächtigung zu ersuchen, besteht unter keinen Umständen.

 

Tenor

Die Anträge der Verteidigung,

  • -

    das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen,

  • -

    hilfsweise das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Rücknahme der Verfolgungsermächtigungen zu ersuchen und die Hauptverhandlung bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung des Ministeriums zu unterbrechen,

werden als unbegründet zurückgewiesen, ebenso die am heutigen Tage gestellten weiteren Anträge, der Bundesregierung vorliegende Erkenntnisse zu einer Unterstützung islamistischer Gruppierungen durch die Türkei beizuziehen bzw. für den Fall einer Einstufung jener Erkenntnisse als Verschlusssache bei der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass der vollständige Inhalt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dagdelen vom 10. August 2016 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht wird.

 

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt hat am 4. Januar 2016 Anklage gegen einen mutmaßlichen Rädelsführer und acht mutmaßliche Mitglieder der "Türkiye Komünist Partisi / Marksist-Leninist - TKP/ML" (Kommunistische Partei der Türkei / Marxisten-Leninisten) zum Oberlandesgericht München erhoben. Am 31. März 2016 wurde Anklage gegen ein weiteres mutmaßliches Mitglied der Vereinigung erhoben. Der Senat hat beide Verfahren durch Beschluss vom 4. April 2016 verbunden.

Ziel der TKP/ML ist es nach den Ermittlungen des Generalbundesanwalts, die derzeitige Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei, in der aus Sicht der Vereinigung eine den Imperialismus fördernde, faschistisch-kemalistisch gesinnte Bourgeoisie herrsche, zu beseitigen und durch eine sogenannte demokratische Volksrevolution den Sozialismus unter der Diktatur des Proletariats und schließlich eine kommunistische Gesellschaft einzuführen. Dabei soll sie den bewaffneten Kampf für ein legitimes Mittel zur Durchsetzung ihres Ziels halten.

Laut Anklage unterhält die TKP/ML im ländlichen Bereich der Türkei - gegenwärtig vornehmlich in der zum Vereinigungsgebiet Dersim - Schwarzmeer gehörenden Provinz Tunceli - die "Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu - TIKKO" (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) als bewaffnete Kampforganisation. Sie soll nach der Anklage unter der Leitung des Zentralkomitees der TKP/ML stehen.

Ebenfalls unter der politisch-ideologischen Führung der TKP/ML soll die "Türkiye Marxist Leninist Genc Birligi - TMLGB" (Türkische Marxistisch - Leninistische Jugendorganisation) agieren, die sich laut Anklage als Kampfeinheit versteht, die die Jugend gemäß der von der TKP/ML vorgegebenen Volkskampfstrategie organisiert und in den Kampf entsendet.

In Umsetzung der mutmaßlich von der Führung der TKP/ML vorgegebenen Zielsetzung sollen die TIKKO und die TMLGB laut Anklage in der Türkei zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge verübt haben. Die Anschläge der Vereinigung sollen neben Sach- und Personenschäden auch die zielgerichtete, zumindest aber billigend in Kauf genommene Tötung von Menschen zur Folge gehabt haben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen richteten sich die Anschläge vornehmlich gegen Einrichtungen und Repräsentanten des türkischen Staates, aber auch gegen politische Gegner und Bevölkerungskreise, die sich der Forderung der TKP/ML nach einem Regimewechsel sowie der Einführung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung widersetzen.

Den Angeklagten liegt zur Last, über verschieden lange Zeiträume hinweg dem Führungsgremium der westeuropäischen Rückfront der Vereinigung, dem sog. Auslandskomitee, angehört und in dieser Funktion die Ziele der Vereinigung durch Finanztransfers und die Lieferung von technischem Material in die Türkei sowie durch...

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