Entscheidungsstichwort (Thema)

"Bach-Blüten"

 

Leitsatz (amtlich)

Äußerungen auf einer Internetseite, die in erster Linie der Information der Öffentlichkeit über eine nicht-schulmedizinische Heilmethode dient, stellen auch dann keine geschäftlichen Handlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, wenn sich auf der gleichen Seite auch ein Link befindet, über den entsprechende Produkte eines fremden Unternehmens erworben werden können.

 

Normenkette

UWG § 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.11.2012; Aktenzeichen 33 O 429/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen I ZR 113/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2012 verkündete Urteil des LG Köln - 33 O 429/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin, ein österreichisches Unternehmen, nimmt die Beklagten auf Unterlassung bestimmter von ihr als wettbewerbswidrig erachteter Aussagen sowie auf Unterlassung der Bezeichnung "Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T" im geschäftlichen Verkehr in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) war Betreiberin der Internetseite "www.C.de". Auf dieser Internetseite wird das "Institut für Bach-Blütentherapie Forschung und Lehre T IMS" vorgestellt, welches verschiedene Dienstleistungen wie u.a. "Ausbildungsprogramme und Trainings für Selbstanwender und Fachtherapeuten" anbietet. Ferner sind über die Internetseite Informationen über die "Original Bach-Blütentherapie" erhältlich, insbesondere über die Anwendungsgebiete, das "Bach-Blüten-System" sowie über das Produkt "Rescue". Unter dem Stichwort "Bezugsquellen" heißt es:

"Seine letzten Lebensjahre verbrachte Edward Bach in 'Mount Vernon', einem kleinen Haus in der Grafschaft Oxfordshire in England. Das Haus ist inzwischen als "The Bach Centre" bekannt geworden. Dort werden auch heute noch von den Kustoden des Werkes des Dr. Bach die sog. 'Mothertinctures' (die Urtinkturen der Bach-Blüten für die weitere Verdünnung und Abfüllung) wie zu seinen Lebzeiten zubereitet ...

Abfüllung und weiterer Vertrieb sind in den Händen des homöopathischen Herstellers A. Nelson & Co in London. Die Original Bach-Blütenkonzentrate erkennen Sie am Original-Schriftzug BachTM.

Bezugsquellen in Deutschland

Die Original Bach-Blütenkonzentrate (Stockbottles = Verkaufsflaschen) können in jeder Apotheke rezeptfrei bestellt werden. Die Preise müssen dort erfragt werden.

Der Bezug der Original Bach-Blütenkonzentrate über das Institut für Bach-Blütentherapie, Hamburg, ist nicht möglich.

Alle Bachblüten können Sie auch direkt bestellen bei Amazon."

(Anlage A 1, Bl. 468 - 469 d.A.)

Das Wort "Amazon" ist mit einem Link auf eine Seite von Amazon unterlegt, auf der ausschließlich Produkte einer Firma O GmbH angeboten werden.

Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 2) engagiert sich seit rund dreißig Jahren für die Verbreitung der Bach-Blüten-Lehre nach dem englischen Arzt Dr. Edward Bach. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 2) eine Reihe von Büchern veröffentlicht, Seminare und Vorträge gehalten und ist in Talkshows aufgetreten.

Bach-Blüten-Produkte werden von verschiedenen Herstellern angeboten. Marktführerin ist die Bach Flower Remedies Ltd., deren deutsche Vertriebsgesellschaft die O GmbH ist. Die Bach Flower Remedies Ltd. und die O GmbH nehmen für sich in Anspruch, "Original-Bach-Blüten-Produkte" zu vertreiben. Das LG hat im Tatbestand ferner ausgeführt, die Bach Flower Remedies Ltd. sei Betreiberin des englischen Bach-Centres, dessen langjährige Repräsentantin in den deutschsprachigen Ländern die Beklagte zu 2) sei. Hiergegen haben sich die Beklagten mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gewandt, zu dessen Begründung sie ausgeführt haben, die Beklagte zu 2) sei lediglich in der Vergangenheit Repräsentantin des Bach-Centres gewesen; die Bach Flower Remedies Ltd. sei auch nicht Betreiberin des Bach-Centres. Das LG hat den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.

Die O GmbH vertrieb ihre Bach-Blüten-Präparate ursprünglich als Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 3 AMG. Nunmehr vertreibt sie ihre Produkte - wie andere Anbieter auch - als Lebensmittel, und zwar die meisten ihre Produkte als alkoholische Flüssigkeiten mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent.

Die Klägerin hat behauptet, auch sie vertreibe Bach-Blüten-Produkte - in Kapselform - in Deutschland. Ihre Produkte seien über den Online-Versandhandel und über jede Apotheke erhältlich.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die im Antrag zu I. aufgeführten Aussagen der Beklagten seien wettbewer...

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