Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 0 346/01)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln vom 5.10.2001 – 28 O 346/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

– Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. –

 

Gründe

Die an sich statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingereichte und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagte) ist zulässig. In der Sache indes bleibt sie ohne Erfolg. Im Ergebnis hält die angefochtene Entscheidung den gegen sie geführten Rechtsmittelangriffen stand.

Das landgerichtliche Urteil unterliegt nicht etwa deswegen der Aufhebung oder Abänderung, weil die Kammer – wie die Beklagte meint – einen zu unbestimmt gefassten Verfügungsantrag eigenständig konkretisiert und sich dadurch über die Grenzen insbes.der §§ 308 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinweggesetzt hat. Grundsätzlich räumt § 938 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein, welche Anordnungen es zur Erreichung des verfolgten Verfügungszwecks für geboten hält. Wenngleich ein Untersagungsbegehren so bestimmt wie möglich formuliert werden sollte, ist das Gericht dennoch nicht gehindert, einschränkende Konkretisierungen anzubringen, wie dies hier geschehen ist.

Die vorgenommene Eingrenzung präzisiert das zu beachtende Verbot auch so hinlänglich, dass dessen Befolgung notfalls zwangsweise mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden könnte. Da das Unterlassungsgebot in die Zukunft gerichtet ist, kann es zwangsläufig noch keinen individualisierten Verletzungsfall bezeichnen, sondern sich lediglich an der in der Vergangenheit bereits verwirklichten Verletzungsform orientieren. Dem trägt die Tenorierung des landgerichtlichen Urteils gebührend Rechnung. Diese ist auch nicht – wie die Berufung moniert – unter Berücksichtigung dessen zu weit gefasst, dass die Beklagte „keine Herrschaft über das gesamte Internet” besitzt. Ihre Argumentation lässt außer Ansatz, dass es speziell der Beklagten verboten worden ist, Abbildungen und inkriminierten Art zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Dieses Unterlassungsangebot kann sich naturgemäß allein auf Sachverhalte beziehen, auf deren Realisierung die Beklagte Einfluss nehmen kann, weil sie eine dazu gehörige Rechtsmacht innehat.

Ebensowenig wie die Fassung des Urteilstenors gibt die Begründung, mit der das LG zur Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten gelangt ist, berechtigten Anlass zu Beanstandungen. Die Beklagte war – was sie schlechterdings nicht in Abrede stellen kann – im maßgeblichen Zeitraum (September 2000 bis Juni 2001) Inhaberin der Domain. Dass sie insoweit lediglich eine formalrechtliche Position gehalten haben will, weil die Registrierung des Namens im Auftrag und für Rechnung der M.C. beantragt worden sei, lässt ihre Passivlegitimation nicht entfallen. Sie hat nämlich nach außen hin einen anderen Anschein als den eines bloßen „Statthalters” gesetzt. So hat sie die Homepage unter M. Deutschland geführt, im „Impressum” sind ihre Firmenbezeichnung und ihre Geschäftsadresse angegeben und als Ansprechpartner für die im einzelnen umschriebenen Bereiche sind Mitarbeiter ihres Unternehmens namentlich benannt. Dass irgendwo kleingedruckt auch einmal der Name „M. C.” zu lesen steht, enthebt sie nicht ihrer Verantwortung für die unter ihrer Domain ins Internet eingestellten Inhalte.

Zu eben diesen Inhalten gehörte bis zu der Sperrung am 21.6.2001 auch die Community „F.o.S.”, die ein mit dem Pseudonym „E.” versehener privater Nutzer in die Homepage „M..de” eingebracht hatte. Dass die dort veröffentlichen Bilder, jeweils mittels technischer Manipulation hergestellte Kombinationen aus den Köpfen Prominenter und den in obszöner Pose abgebildeten Körpern anderer Personen, das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen – hier speziell der Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) – gröblichst verletzen, steht außer Frage und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge hat die Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 823, 1004 BGB Anspruch darauf, dass derartige Rechtsverletzungen künftig unterbleiben. Dieser Inanspruchnahme ist auch die Beklagte ungeachtet dessen ausgesetzt, dass es sich bei ihr um eine Dienstanbieterin i.S.d. zur „Tatzeit” geltenden Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) handelt, worunter nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TDG natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen zu verstehen sind, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Solche Diensteanbieter haften zwar nur nach Maßgabe des § 5 TDG, der eine Filterfunktion erfüllt, um im Blick auf die spezifischen Umstände des Internet bestimmte Fälle von der verantwortlichen Zurechnung auszuschließen (vgl. etwa Köhler/Arndt, Recht des Internet, Rz. 419). Es besteht aber schon ein Meinungsstreit darüber, ob die dort geregelten H...

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