Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 476/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.06.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 476/97 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit der Klage verlangt der Kläger, teilweise aus eigenem, teilweise aus abgetretenem Recht Einwilligung in die Auszahlung der beim Amtsgericht Köln hinterlegten Beträge über 172.522,22 DM und 4.636,45 DM. Diese Beträge stammen aus dem Erlös des zwangsversteigerten Hausgrundstücks M.er Straße in K., dessen Miteigentümer die Beklagte zu 1/2, der Kläger zu 2/10 und der Zeuge H.K. zu 3/10 waren. Der auf die Beklagte entfallene Übererlös wurde in vollem Umfang aufgezehrt durch auf ihrem Anteil eingetragene Grundpfandrechte. Im Jahre 1997 trat der Zeuge H.K. die ihm zustehenden Ansprüche an den Kläger ab.

Die Beklagte wohnte 1996 zumindest für drei Monate bei dem Zeugen Z. unter der Anschrift Am H…, ….. K.. Am Briefkasten des Wohnungsinhabers war mit weißer Farbe neben dem mit dem Namen des Wohnungsinhabers versehenen Öffnungsschlitz der Name der Beklagten niedergeschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte noch in der Folgezeit dort gewohnt hat und ob ihr Namenszug bis zum Jahr 1998 noch auf dem Briefkasten lesbar war. 1997 wurden der Beklagten etliche gerichtliche Schriftstücke in verschiedenen Verfahren unter der erwähnten Anschrift zugestellt. Ein Schreiben der Bausparkasse Schwäbisch Hall vom Januar 1997 erreichte die Beklagte hingegen unter der Anschrift An der F.1/ in … K. (Bl. 66 d. GA). Am 04.06.1997 teilte das Amtsgericht Hagen einer Gläubigerin der Beklagten mit, dass ein Vollstreckungsbescheid der Beklagten unter der Anschrift Am H… nicht zugestellt werden konnte (Bl. 40 d. GA).

Da die Beklagte auf Aufforderung zur Einwilligung in die Auszahlung vorprozessual ablehnend reagierte, kam es zu einem Briefwechsel zwischen den Rechtsanwälten der Beklagten einerseits und denjenigen des Klägers andererseits. Mit Schriftsatz vom 01.08.1997 erklärten sich die Rechtsanwälte der Beklagten als zustellungsbevollmächtigt für eine eventuell gegen ihre Mandantin zu erhebende Klage (Bl. 190 d. GA).

In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Landgericht K. war die Beklagte, die unter der Anschrift c/o Z., H…, ….. K. geladen worden war, zum Termin vom 19.05.1998 nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten, sodass antragsgemäß gegen sie ein Versäumnisurteil erging, in dem sie zur Einwilligung in die Auszahlung des aus der Zwangsversteigerung hinterlegten Übererlöses verurteilt wurde (Bl. 20 d. GA). Dieses Urteil wurde ihr laut Zustellungsurkunde am 29.05.1998 wiederum unter der erwähnten Anschrift durch Niederlegung zugestellt (Bl. 22 R d. GA). Dagegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.1998, der bei Gericht am 12.10.1998 eingegangen ist, Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen, von dem Versäumnisurteil erst durch eine Mitteilung ihrer Bekannten Wolf vom 30.09.1998 erfahren zu haben. Zu keinem Zeitpunkt sei sie unter der Zustellungsanschrift H… gemeldet gewesen, vielmehr habe sie dort lediglich übergangsweise drei Monate gewohnt. Seit dem 06.11.1997 habe sie ihren Hauptwohnsitz in der B.straße 19 in K.. Im übrigen hat sie sich gegen die Begründetheit des klägerischen Anspruchs gewandt und geltend gemacht, zwischen den Beteiligten habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts existiert, die zunächst auseinandergesetzt werden müsse. In diesem Zusammenhang stünden ihr erhebliche Gegenforderungen zu.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand das Versäumnisurteil vom 19.05.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Er hat die Meinung vertreten, die Zustellung des Versäumnisurteils durch Niederlegung unter der Anschrift H… sei wirksam geworden. Die Beklagte habe selbst in früheren Verfahren diese Anschrift angegeben. Im übrigen habe der Wohnungsinhaber Z. noch Ende 1998 gegenüber dem Briefzusteller erklärt, Post für die Beklagte könne weiterhin unter dieser Adresse zugestellt werden.

Wegen aller weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des Ersturteils und die dort in Bezug genommenen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Nach Einholung einer Auskunft der Deutschen Post AG sowie Vernehmung des Briefzusteller R. hat das Landgericht mit Urteil vom 08.06.1999 den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Seiner Meinung nach hat die Beklagte am H. zumindest eine Scheinwohnung innegehabt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO vorgelegen haben. Im übrigen wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am...

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