Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 41 O 80/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 31.05.2016 - 41 O 80/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin erteilten Buchauszug (Anlage B 20a) um diejenigen Geschäfte mit Auftragsnummern unterhalb der Auftragsnummer 11A002 zu ergänzen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:

  • Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
  • Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie
  • Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die beiden vorgenannten Produktgruppen, mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie

mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 getätigt hat und auf die die Abnehmer Zahlungen nach dem 31.12.2010 geleistet haben, und dabei bezüglich des jeweiligen Geschäfts zumindest die Angaben gemäß den Spalten A bis AE der Anlage B 20a zu machen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Antrags I. 1. aus der Klageschrift vom 29.12.2014 und des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.04.2015 (Hilfsantrag) abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertretervertrag.

Die in Österreich ansässige Klägerin ist u.a. als Handelsvertreterin tätig. Die 2002 gegründete Beklagte ging hervor aus den Unternehmen A & K GmbH und S. Ihr Kerngeschäft ist die Herstellung, Inbetriebsetzung, Instandsetzung und Überholung von Armaturen für industrielle Anwendungen und den Anlagenbau. Mit Handelsvertretervertrag vom 30.03./16.08.2000 (Anlage K1/Bl. 12-17 GA) bestellte die A & K GmbH die Klägerin im örtlichen Vertragsgebiet Österreich zur ausschließlichen Vermittlungsvertreterin für Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie sowie die chemische und petrochemische Industrie nebst hierauf bezogenen Ersatzteilen und Reparaturaufträgen. Der Vertrag, der nach Gründung der Beklagten zwischen den Parteien fortgesetzt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 6 Provision

Der Vertreter erhält für die Verkaufsgeschäfte, die Z & J mit dem Kunden abwickelt, bis zu einem Auftragswert von DM 1 Million eine Provision von 5 % des Nettobestellwertes. Die Provision für Auftragswerte über DM 1 Million werden im Einzelfall zwischen dem Vertreter und Z & J ausgehandelt.

...

Die Provision wird aus dem Netto-Bestellwert berechnet, den der Abnehmer zu zahlen hat.

Keine Provisionsansprüche bestehen für Aufträge, die nur Montage oder Montageüberwachung enthalten. Provisionsansprüche des Vertreters werden fällig, wenn der entsprechende Wert für Komplett/Teillieferungen durch den Kunden bezahlt worden ist und Z & J zur Verfügung steht. Anzahlungen werden nicht verprovisioniert.

...

§ 7 Provisionsabrechnung

Die Provisionsabrechnung enthält folgende Angaben: Name und Anschrift des Kunden, Rechnungsdatum und -nummer, Rechnungsnettobetrag und Provision. Die Auszahlung der Provision an den Vertreter erfolgt nach Erstellung der Provisionsabrechnung.

...

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand dieses Vertrags ist E.

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht."

Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19.10.2010 einen Buchauszug verlangt hatte, machte sie mit Schreiben vom 24.06.2014 (Anlage K 3/Bl. 19 ff. GA) angebliche Provisionsrückstände geltend und forderte die Beklagte zur Übersendung eines Buchauszugs mit näher bezeichneten Angaben auf. Nach weiterer Korrespondenz übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2014 (separate Anlage B 11) eine Tabelle und führte u.a. aus, dass die bestellten Teile sowie die entsprechenden Artikelnummern, Warenbezeichnungen, Mengen und Preise jeweils nur einmalig aufgeführt seien und für Auftrag, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung gleichermaßen gelten sollten. Zu nicht gelieferten oder retournierten Waren seien keine Angaben enthalten, weil die Waren wie bestellt geliefert und nicht zurückgesandt worden seien. Mit Schreiben vom 24.09.2014 übersandte die Beklagte eine überarbeitete Version (separate Anlage B 13), während des Rechtsstreits übermittelte sie schließlich mit Schriftsatz vom 27.10.2015 eine nochmals modifizierte Tabelle (s...

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