Leitsatz (amtlich)

Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Gläubigers nach § 1179a Abs. 1 BGB ist insolvenzfest, selbst wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. § 91 InsO tritt insoweit hinter § 106 InsO zurück.

 

Normenkette

InsO § 91 Abs. 2, § 106; BGB §§ 1179a, 1192

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen 2 O 121/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen IX ZR 11/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7.7.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bonn - 2 O 121/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründe)

I. Die Klägerin erhebt gegen den Beklagten Widerspruchsklage im Hinblick auf den vom AG Waldbröl in dem Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 70/02 aufgestellten Teilungsplan vom 23.1.2004. Die Parteien streiten um einen Teilbetrag des Versteigerungserlöses aus der Zwangsversteigerung eines im Grundbuch von B. des AG Waldbröl eingetragenen Grundstücks (Grundbuchauszug Bl. 14 ff. d. GA.). Eigentümer des Grundstücks war Herr I.E., über dessen Vermögen gem. Beschluss des AG Bonn (96 IN 130/01) am 20.2.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

In Abteilung III des Grundbuchs war unter der lfd. Nr. ... eine Briefgrundschuld über 50.000 DM mit 18 v.H. Jahreszinsen für die Dresdner Bank AG, Filiale L., und unter der lfd. Nr. ... eine Buchgrundschuld über 100.000 DM nebst 18 % Jahreszinsen ebenfalls für die Dresdner Bank AG eingetragen. Letztere wurde am 31.5.1989 an die jetzige Klägerin abgetreten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sicherte die Briefgrundschuld über 50.000 DM keine Forderungen der Dresdner Bank AG mehr. Am 5.7.2002 trat die Bank die Briefgrundschuld unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes an den Schuldner ab.

Im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde das Grundstück am 8.7.2002 beschlagnahmt und mit Beschl. v. 2.9.2003 (Bl. 170 f. d. BA.) zu einem Betrag von 285.000 EUR zugeschlagen. Bereits mit Schriftsatz vom 14.7.2003 (Bl. 143 d. BA.) hatte die Klägerin die dinglichen Rechte aus der eingetragenen Grundschuld sowie den gesetzlichen Löschungsanspruch bezüglich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte und die Ansprüche aus eingetragenen Löschungsvormerkungen angemeldet. Unter dem 18.9.2003 (Bl. 190 d. BA.) wies der Beklagte ggü. dem Vollstreckungsgericht darauf hin, dass die Insolvenzmasse die Rechte an dem in der Abteilung III unter der lfd. Nr. ... eingetragenen Grundpfandrecht halte. Mit Schreiben vom 10.10.2003 (Bl. 197 d. BA.) machte der Beklagte für die Insolvenzmasse die Ansprüche aus der Briefgrundschuld geltend. Bereits mit Schriftsatz vom 29.9.2003 (Bl. 194 d. BA.) hatte die Klägerin einen Betrag von 95.149,71 EUR sowie den Löschungsanspruch bzgl. vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte zum Verteilungstermin angemeldet.

In dem vom AG aufgestellten Teilungsplan vom 10.10.2003 (Bl. 204 ff. d. GA.) entfiel auf das Recht Abteilung III lfd. Nr. ... ein Betrag von 25.564,59 EUR und auf das unter der lfd. Nr. ... eingetragene Recht 10.898,65 EUR. In Höhe eines Betrages von 84.251,06 EUR fiel die Klägerin mit ihrer angemeldeten Forderung aus. Im Fortsetzungstermin vom 23.1.2004 erklärte das AG Waldbröl den von der Klägerin gegen den Teilungsplan erhobenen Widerspruch für zulässig. Zugleich beschloss das Gericht die Hinterlegung des Teilbetrages aus dem Erlös, was zwischenzeitlich geschehen ist.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen den Beklagten hinsichtlich des in der Abteilung III unter der lfd. Nr. ... eingetragenen Rechts ein Löschungsanspruch gem. §§ 1179a, 1192 BGB zu und sie könne somit den Anteil des Erlöses beantragen, der auf dieses Recht falle. Hierzu hat sie vorgetragen, der Schuldner habe ihr mit Erklärungen vom 22.9.1998, 29.9.1998, 14.10.1999 und 13.3.2000 die Rückgewähransprüche an der hier streitgegenständlichen Grundschuld abgetreten. Sie habe ggü. der Dresdner Bank die Abtretung bereits mit Schreiben vom 7.11.1995 offen gelegt.

Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen, dass ihr Widerspruch gegen den Teilungsplan des AG Waldbröl vom 23.1.2004 im Verteilungsverfahren Az. 2 K 70/02 begründet ist; den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass ihr auf die aus der Briefgrundschuld III/... angemeldete Forderung von insgesamt 95.149,71 EUR über den bislang zugeteilten Betrag von 10.898,65 EUR ein weiterer Betrag von 25.564,59 EUR zugeteilt wird, während dem Beklagten auf die von ihm aus der Briefgrundschuld III/... angemeldete Forderung ein Betrag von 0 E...

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