Entscheidungsstichwort (Thema)

Bis zu 8.000 EUR Einführungsrabatt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die an den Fachhandel gerichtete Werbung eines Kfz-Herstellers, in der vier (abgebildete) Fahrzeuge mit den Texten "Bis zu EUR 8.000 Einführungsrabatt" sowie "ab 15.800 EUR zzgl. MWSt" angeboten werden, ist nicht zur Irreführung geeignet. Kein relevanter Teil der angesprochenen Gewerbetreibenden wird annehmen, dass der höchste (Einführungs-) Rabatt von 8.000 EUR gerade bei dem preiswertesten Modell gewährt wird.

2. Aus § 4 Nr. 4 UWG lässt sich nicht entnehmen, dass in einer Rabattwerbung jeweils die genaue Höhe des Preisnachlasses für alle Einzelstücke genannt werden muss. Die Vorschrift untersagt es nicht, Warengruppen mit der Angabe "bis zu X % reduziert" zu bewerben.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 4, § 5

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.03.2007; Aktenzeichen 33 O 413/06)

 

Tenor

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die teilweise zugelassene Revision nicht eingelegt und im innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 1 ZPO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht eingelegt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.3.2007 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 413/06 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen; soweit die Klage auf § 4 Nr. 4 UWG gestützt ist.

 

Gründe

I. Der klagende Wettbewerbsverein nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch, die sie in einem Prospekt über Nutzfahrzeuge ihrer Modellreihe D.K. tätigte. Der Prospekt (auf das Original in Hülle Bl. 9 der Beiakten 33 O 363/06 LG Köln wird verwiesen) zeigt auf grauem Untergrund über vier abgebildeten Fahrzeugen einen roten Kreis mit dem rot gedruckten Text "bis zu EUR 8.000 Einführungsrabatt ...*" und dem weiß gedruckten Zusatztext "ab EUR 15.800 zzgl. MwSt.**..."; die Sternchenhinweise werden wie folgt aufgelöst: "*Gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Angebot für Gewerbetreibende bei allen teilnehmenden Händlern gültig bis zum ..." und "**Um die Ersparnis reduzierte unverbindl. Preisempfehlung." Der Kläger hält die Werbung für wettbewerbsrechtlich unlauter, weil sie die Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht klar und eindeutig bezeichne; außerdem sei sie irreführend.

Mit seinem Urteil - auf das wegen aller Einzelheiten verwiesen wird - hat das LG der Beklagten die in ihrer konkreten Form eingeblendete Werbung als irreführend untersagt und dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zuerkannt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unzureichende tatsächliche Feststellungen und eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Kammer rügt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere war die versehentlich falsche Parteibezeichnung in der Berufungsschrift, der eine die richtige Bezeichnung ausweisende Abschrift des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war, unschädlich. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der vom Kläger geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch (§§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG) erweist sich nach dem in zweiter Instanz unstreitigen Sachverhalt unter keinem der von ihr - wahlweise - angeführten Unlauterkeitsaspekte als begründet. Weder stellt sich die Werbung der Beklagten als irreführend dar (§ 5 UWG) noch verstößt sie gegen das Gebot, bei Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben (§ 4 Nr. 4 UWG).

1. Ob eine Werbung irreführend ist, bestimmt sich - wie das LG zutreffend angenommen hat - nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet. Maßgeblich ist, ob der angesprochene Verkehr die Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks in einem von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Sinn versteht, wobei es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob mehrere in einer Werbeschrift vorkommende Angaben als zusammengehörig aufgefasst werden oder nicht (BGH WRP 2005, 480 = GRUR 2005, 438 [441] - Epson-Tinte; WRP 2005, 474 = GRUR 2005, 442 - Direkt ab Werk). Dieses Verkehrsverständnis können die mit Wettbewerbssachen befassten Gerichte ohne sachverständige Hilfe feststellen, soweit es dafür nicht ausnahmsweise auf besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen der Adressaten ankommt; ggü. der Berufung, die das entsprechende Erfahrungswissen der Kammer bezweifelt, ist daran festzuhalten, dass auch von einer Werbung selbst nicht angesprochene Richter in der Regel schon auf Grund eigener Sachkunde oder Lebenserfahrung zu beurteilen vermögen, wie die angesprochenen Kreise eine bestimmte Werbeaussage verstehen (BGHZ 156, 250 [252] = WRP 2004, 339 [...

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