Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.12.2010; Aktenzeichen 28 O 623/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des LG Köln vom 2.12.2010 - 28 O 623/10 - aufgehoben, soweit der Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdegebühr, die die Beklagte zu 1 zu tragen hat, wird auf 25 EUR ermäßigt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

I. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung auch des Senats hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit des LG Köln bejaht.

II. Soweit die Klägerinnen Schadensersatzansprüche geltend machen, kann der Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe nicht mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt werden. Auf Schadensersatz haftete die Beklagte zu 1 nur dann, wenn sie Täterin der behaupteten Urheberrechtsverletzungen wäre (vgl. BGH GRUR 2010, 633, Tz. 17 - Sommer unseres Lebens); davon kann allerdings - was das LG nicht verkannt hat - nicht ausgegangen werden. Es ist schon fraglich, ob die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hat, auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn zwei Personen Anschlussinhaber sind. Jedenfalls aber ist die Vermutung dann entkräftet, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 24.3.2011 - 6 W 42/11, BeckRS 2011, 06737), wovon hier zugunsten der Beklagten zu 1 auszugehen ist.

Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1 jedenfalls aus § 832 BGB hafte. Dies setzte voraus, dass feststünde, dass ihr minderjähriger Sohn die Dateien zum Herunterladen angeboten hat. Dies ist aber nicht der Fall; ebenso kommen die erwachsene Tochter oder der Beklagte zu 2 als Täter in Betracht.

III. Dagegen hat das LG Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, soweit sich die Beklagte zu 1 gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung der Abmahnkosten wendet.

1. Dem LG ist zunächst darin zu folgen, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, soweit sie in Zweifel zieht, dass die Klägerinnen berechtigt sind, Unterlassungsansprüche hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tonaufnahmen geltend zu machen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht erforderlich ist, dass die Klägerinnen jeweils das ausschließliche Nutzungsrecht innehaben, die fraglichen Werke Dritten im Internet zugänglich zu machen. Denn der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, eine Werknutzung auch dann zu untersagen, wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist (BGH GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; Wandtke/Bullinger/von Wolff, 3. Aufl., § 97 Rz. 9). Die Klägerinnen haben dargelegt, dass sie in vielfältiger Weise als Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte an jeweils einzelnen der verfahrensgegenständlichen Titeln ausgewiesen sind. Dies ist, soweit die Einträge in der Phononet-Medienkatalog in Rede stehen, unstreitig. Im Übrigen ist das Bestreiten unbeachtlich, denn die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf öffentlich zugängliche Angaben. Insofern kann dahinstehen, ob das bloße Bestreiten der Beklagten zu 1 zulässig ist (§ 138 Abs. 2 und 4 ZPO), jedenfalls ist es mutwillig i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei sich die insofern erforderlichen Kenntnisse verschaffen würde, um eine kostenaufwendige Klärung im Prozess zu vermeiden.

Auf dieser Grundlage bestehen hinreichende Indizien dafür, dass die Klägerinnen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigt sind. Die Klägerinnen haben auf den Einwand der Beklagten zu 1, sie seien in dem Phononet-Medienkatalog jeweils nur als "Lieferanten" bezeichnet, vorgetragen, als Lieferanten würden dort die Rechtsinhaber aufgeführt. Dem ist die Beklagte zu 1 nicht mehr entgegengetreten. Auch ihrem Einwand, diese Datenbank könne deshalb nicht als zuverlässig angesehen werden, weil die Klägerin zu 1 über 20 % der Anteile an der PhonoNet Gesellschaft für Handelsdienstleistungen mbH halte, sind die Klägerinnen substantiiert entgegengetreten und haben - was unwidersprochen geblieben ist - vorgetragen, dieser Katalog sei der zentrale Einkaufskatalog für den Handel, der auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten angewiesen sei. Angesichts dessen hätte es eines konkreten Vortrags bedurft, der an der Richtigkeit der Eintragungen hätte zweifeln lassen. Insofern genügt nicht der Hinweis darauf, dass einzelne dort gelistete Titel unter Verletzung der Urheberrechte Dritter geschaffen worden seien. Denn dies begründet weder die Annahme, Eintragungen in den Katalog würden unsorgfäl...

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