Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 179/21)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.05.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2021 (28 O 179/21) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 07.06.2021 (28 O 179/21) teilweise abgeändert und nunmehr insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin,

verboten,

1. in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

"Denn nach A-Recherchen kannte B viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.

A liegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das Erzbistum C vor, das B gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester X. zum Vize-Stadtdechanten von E ernannte. (...)

Das Schreiben landete in der Personal-Akte von X., die B gekannt haben muss, als er X. 2017 den höheren Posten verschaffte. (...)

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der B nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern. (...)

Für B offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von X. im Juli 2017 feierlich bekannt gab."

wenn dies geschieht wie im unter Internetadresse 1 am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel "Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung" wie nachstehend als Anlage AST 1 eingeblendet,

und/oder

2. im Hinblick auf den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass dieser bei seiner Ernennungsentscheidung zu Pfarrer X. 2017 die Personalakte zu Pfarrer X., insbesondere den im Artikel eingeblendeten Polizeibericht vom 07.09.2001 und die dort wie nachstehend benannten Protokollierungen des Herrn F kannte:

"Denn nach A-Recherchen kannte B viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der B nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

  • So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Erzbistums, G F, die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den X. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Erzbistums ausgesagt, dass X. ihn im Karneval mit 'Griffen unter die Unterwäsche' belästigt habe. Nach der 'ersten intensiven Begegnung' soll X. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: 'Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von X. als merkwürdig und aufdringlich empfunden'.
  • Der junge Mann hatte F, laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, 'schnellstens nach E zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von Pfarrer X. im Pfarrbüro unten links zu schauen'. 'Dort würde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.' Aber: Vielleicht habe er mittlerweile 'alles entsorgt'. Der 22-Jährige sagte auch: 'Oder fragen Sie doch seine Sekretärin nach dem Balletttänzer, mit dem er Geschlechtsverkehr hatte. Die hat doch alles mitbekommen.'

Für B offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von X. im Juli 2017 feierlich bekannt gab."

wenn dies geschieht wie im unter Internetadresse 1 am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel "Beförderung von Skandal Priester trotz Polizeiwarnung" wie nachstehend als Anlage AST 1 eingeblendet,

und/oder

3. im Hinblick auf den Antragsteller wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass dieser bei seiner Ernennungsentscheidung zu Pfarrer X. 2017 die Personalakte zu Pfarrer X., insbesondere den im Artikel eingeblendeten Polizeibericht vom 07.09.2001 und die dort wie nachstehend benannten Protokollierungen des Herrn F kannte:

"Denn nach A-Recherchen kannte B viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.

Das Schreiben landete in der Personal-Akte von X., die B gekannt haben muss, als er X. 2017 den höheren Posten verschaffte.

Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der B nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.

  • So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Erzbistums, G F, die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den X. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Erzbistums ausgesagt, dass X. ihn im Karneval mit 'Griffen unter die Unterwäsche' belästigt habe. Nach der 'ersten intensiven Begegnung' soll X. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: 'Bedrängend habe er i...

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