unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsrecht. Genehmigung einer Geldanlage durch das Vormundschaftsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Das allgemeine Risiko von Kursschwankungen eines Aktienfonds und von möglichen künftigen Fehleinschätzungen bei der Gewichtung der Werte innerhalb dieses Fonds reicht als solches nicht aus, die Genehmigung der Anlage eines Teiles des Vermögens des Betreuten durch den Betreuer in einem Aktienfond zu verweigern, die im übrigen gleichermaßen sicher ist, aber erkennbare Vorteile gegenüber einer Anlage nach § 1807 BGB bietet.

 

Normenkette

BGB §§ 1807, 1811

 

Fundstellen

Haufe-Index 511341

FamRZ 2001, 708

NJW-RR 2001, 577

OLGR Köln 2001, 78

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