Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 19 HR B 22728)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.12.2019; Aktenzeichen II ZB 18/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den am 14.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der 1995 geborene Kläger war 2015/16 für die Dr. A GmbH tätig. Im Auftrag des Geschäftsführers dieser Gesellschaft zog er im Herbst 2016 der Gesellschaft zustehende Provisionen über sein Konto ein, da die Konten der insolventen Gesellschaft bereits gepfändet waren. Auf diese Weise sollten die Provisionseinnahmen der Insolvenzmasse entzogen werden. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn (Cs 410 Js 107/19) - rechtskräftig seit dem 02.04.2019 - wurde er u. a. deswegen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt; auf die als Beihilfe zum Bankrott (§§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) gewertete vorgenannte Tat entfiel dabei eine Einzelstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen (Bl. 21 ff. d. A.).

Seit Januar 2017 ist der Beschwerdeführer Mitgesellschafter und -geschäftsführer der G & H B GmbH. Nachdem die vorgenannte Verurteilung dem Handelsregister bekannt geworden war, hat dieses dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG beabsichtigt sei, ihn als Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister zu löschen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht Bonn durch einen am 27.05.2019 erlassenen Beschluss (Bl. 33f. d. A.) zurückgewiesen.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 48 d. A.), die am 24.06.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangen ist, hat dieses nicht abgeholfen. Es hat die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 393 Abs. 3 S. 2, 395 Abs. 3 FamFG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Bankrott führt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG dazu, dass dieser für die Dauer von fünf Jahren unfähig ist, das Amt eines GmbH-Geschäftsführers auszuüben.

a) Die Frage, ob auch die Verteilung wegen Beihilfe zum Bankrott zur Amtsunfähigkeit i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG führt, ist in der Rechtsprechung - soweit erkennbar - bislang noch nicht entschieden worden. Soweit diese Frage in der Kommentarliteratur überhaupt angesprochen wird, wird sie bejaht, ohne dass dieses Ergebnis allerdings begründet wird (Paefgen, in GK-GmbHG, 2. Aufl. 2013, § 6 Rn. 26; Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § & Rn. 11; Oetker, in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl. 2019, § 6 Rn. 26).

b) Die Gegenauffassung wird lediglich von C (wistra 2018, 241 ff.) vertreten. Er ist der Auffassung, dass bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 GmbHG gegen die Einbeziehung der Teilnahme spreche, weil im 2. Halbsatz auf den "Täter" Bezug genommen werde (a. a. O., S. 242). Insbesondere spreche aber der Sinn und Zweck der Norm gegen die Einbeziehung von Teilnehmern, denn diese knüpfe daran an, dass eine Verurteilung wegen des Missbrauchs einer besonderen Stellung zum geschützten Rechtsgut erfolgt sei, was aber für Teilnehmer gerade nicht zutreffe. Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG auf Fälle täterschaftlicher Begehung spreche auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

c) Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an, weil ihm auch unter Berücksichtigung der von C aufgezeigten Bedenken eine Differenzierung zwischen einer Verurteilung als Täter oder Teilnehmer im Wege der Gesetzesauslegung nicht möglich erscheint. Der Wortlaut der Regelung umfasst auch Verurteilungen wegen einer Teilnahme an einer der dort genannten Straftaten. Anders als C meint, steht dem auch nicht entgegen, dass im 2. Halbsatz von "Täter" die Rede ist. Dieses Wort lässt sich in diesem Kontext ohne weiteres so verstehen, dass damit nicht der Täter i. S. des § 25 StGB im Gegensatz zum Teilnehmer i. S. der §§ 26, 27 StGB gemeint ist, sondern jeder, der wegen einer der davor genannten vorsätzlichen Straftaten verurteilt worden ist - und damit eben auch der Teilnehmer. Die Materialien stützen die Auffassung von C, dass es auf die besondere Stellung zum jeweiligen Vermögen bei der Tatbegehung ankomme, nur vordergründig. Dort ist zwar die Rede davon, es solle verhindert werden, dass entsprechend bestrafte Personen "ihre Geschäfte" wieder aufnehmen (BT-Drs. 8/1347, S. 31), woraus man schließen könnte, dass nur solche Personen erfasst werden sollen, die schon früher selbst Geschäfte betrieben haben und deshalb Täter sein konnten. Gegen diese Sichtweise spricht allerdings das systematische Argument, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) GmbHG gerade auch Verurteilungen wegen § 283d StGB erfasst hat, bei denen der Täter - im Untersch...

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