Normenkette

AKB § 15 Abs. 2; VVG § 67 Abs. 1, § 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 5 O 459/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Koblenz vom 16.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Begründung in Anspruch, er habe auf sie gem. § 67 Abs. 1 VVG als Vollkaskoversichererin übergegangene Ansprüche auszugleichen.

Am 17.12.1999 verursachte der Beklagte mit dem bei der Klägerin vollkaskoversicherten Klein-Lkw – Marke Fiat beim Abbiegen von der untergeordneten K 25 in die vorfahrtsberechtigte L 108 innerhalb der Gemarkung Z. einen Verkehrsunfall. Obwohl er durch das Verkehrszeichen Z 206 „Halt! Vorfahrt gewähren!” auf seine Wartepflicht hingewiesen wurde, bog er, ohne anzuhalten, nach links in die L 108 ab und kollidierte mit dem vorfahrtsberechtigten Pkw – Marke Opel.

Die Fahrerin dieses Pkw kam bei diesem Verkehrsunfall ums Leben. Durch Urteil des AG Cochem vom 1.8.2000 (AG Cochem, Urt. v. 1.8.2000 – 2040 Js 63414/99) wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a und d, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Eigentümerin und Halterin sowie Versicherungsnehmerin des von dem Beklagten gefahrenen Klein-Lkws, dessen Sachschaden die Klägerin als Vollkaskoversichererin mit 19.191,18 DM ausglich, war H., die mit dem Beklagten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt und von dem sie zwei minderjährige Kinder hat. Sie ist Inhaberin eines Kleintransportgewerbebetriebes, auf den der von dem Beklagten zum Unfallzeitpunkt als angestellter Auslieferungsfahrer geführte Klein-Lkw zugelassen war. Den von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Betrag i.H.v. 19.191,18 DM macht sie jetzt aus übergegangenem Recht ggü. dem Beklagten geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne sich nicht auf das sog. Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG berufen. Sie sei zur Rückforderung gegen den Beklagten als von der Versicherungsnehmerin berechtigten Fahrzeugbenutzer auch befugt, weil der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.

Am 23.1.2001 hat die Klägerin gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil i.H.v. 19.191,18 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 8.9.2000 sowie 15 DM vorgerichtliche Mahnkosten erwirkt, das dem Beklagten am 29.1.2001 zugestellt worden ist und gegen das dieser durch den bei Gericht am 30.1.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 29.1.2001 Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin hat daraufhin die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils verfolgt, während der Beklagte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage erstrebt hat.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin sei daran gehindert, ihn in Regress zu nehmen, weil er durch das Familienprivileg aus § 67 Abs. 2 VVG als mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebender nichtehelicher Lebenspartner geschützt sei.

Das LG hat durch Urteil vom 16.7.2001 sein angegriffenes Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Anwendung des Familienprivilegs des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften abgelehnt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die Abänderung des Urteils vom 16.7.2001, somit die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Familienprivileg vorliegend auch deshalb gelte, weil aus seiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft die beiden Kinder M.H., geb. am 16.10.1993 und C.H., geb. am 15.5.1997, hervorgegangen seien.

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Strafakten Az.: 2040 Js 63414/99 StA Koblenz waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das LG dem Klagebegehren gem. §§ 67 Abs. 1 VVG, 15 Abs. 2 AKB, 823 Abs. 1 BGB stattgegeben. Die Klägerin, kann aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) den Beklagten in Höhe der an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Versicherungsleistung aus der Kaskoversicherung i.H.v. 19.191,18 DM in Regress nehmen, da er dieser ggü. wegen grob schuldhafter Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Klein-Lkws ersatzpflichtig geworden ist (§ 823 Abs. 1 BGB). Gegenüber diesem Rückforderungsanspruch der Klägerin kann sich der Beklagte nicht auf die Haftungsbefreiung des § 67 Abs. 2 VVG berufen.

Nach dem in § 67 Abs. 2 VVG festgeschriebenen sog. Familienprivileg ist der Übergang des Schadensersatzanspruches ein...

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