Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 4 HK O 4/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen I ZR 85/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Zu den Mitgliedern des Klägers gehören zahlreiche Unternehmen der Lebensmittelbranche.

Die Beklagte vertreibt im Einzelhandel Elektroartikel. Sie bietet Kaffeemaschinen und zu deren Betrieb auch Kaffeekapseln an.

Am 23.11.2016 bot die Beklagte Kaffeekapseln der Marken ...[A], ...[B] und ...[C] unter Verwendung eines Aufstellers zum Verkauf an, ohne darauf den Grundpreis pro 100 g anzugeben. Nur auf den Kapselverpackungen befanden sich Gewichtsangaben.

Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kaffeekapseln in Fertigpackungen anzubieten, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben und dies geschieht, wie aus den Anlagen K3 a) und K3 b) ersichtlich,

2. an ihn 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger sei klagebefugt und könne von der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV Unterlassung verlangen. Das in Rede stehende Produkt werde nach Gewicht angeboten. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage dem Vergleichsbedürfnis der Verbraucher Rechnung. Der Verstoß der Beklagten sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Auffassung vertritt, das angefochtene Urteil sei nicht im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO mit Gründen versehen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, denn ihm gehöre keine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren auf demselben Markt vertrieben. Zudem seien Interessen der Mitglieder des Klägers nicht berührt, denn die in Rede stehenden Kaffeekapseln stellten nur einen geringen Teil ihres Sortiments dar. Überdies verstießen auch Mitglieder des Klägers gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung.

Es liege kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, denn die angebotenen Kaffeekapseln würden nicht nach Gewicht, sondern nach Stück angeboten. Für den Verbraucher sei lediglich der Kapselpreis von Interesse, da es sich um ein Lifestyle-Produkt handele. Hinsichtlich der Angabe des Gewichts bestehe keine entsprechende Verkehrserwartung, weil der Verbraucher insoweit kein Vergleichsinteresse habe. Eine Verpflichtung zur Grundpreisangabe sei nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ausgeschlossen, denn die Kaffeekapseln seien als zusammengesetztes Produkt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Schließlich fehle es an der Spürbarkeit des Verstoßes.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 24.10.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält weiteren Vortrag zu seinen Mitgliedern.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Unterlassungsanspruch des Klägers beruht auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV als Marktverhaltensregelung (Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., Rn. 1.261 zu § 3 a UWG).

1. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt. Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der sachlich re...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge