Leitsatz (amtlich)

Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Influencer-Marketings mittels in Instagram-Posts eingebetteter sogenannter Tap-Tags.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 13a Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 08.04.2020; Aktenzeichen 1 HK O 45/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2022; Aktenzeichen I ZR 9/21)

 

Tenor

1.) Die gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 8. April 2020 gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das vorliegende und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.900,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen darf die Beklagte eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des betreffenden Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird insoweit zugelassen, als mit dem vorliegenden Urteil die gegen den Unterlassungsausspruch des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, insbesondere darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Klagebefugnis des Klägers entspricht einer seit 1976 einhelligen und bis zum heutigen Tage gefestigten Rechtsprechung. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen insgesamt elf Verlage, unter anderem die [...] Verlag KG und die [...] Verlag GmbH & Co. KG. Diese veröffentlichen bundesweit unter anderem eine Vielzahl von Frauenzeitschriften sowie mehrere Jugendzeitschriften. Weiter gehören dem Kläger unter anderem drei Werbeagenturen an.

Die Beklagte ist als sogenannte Influencerin tätig. Sie präsentierte zunächst im Internet auf ihrem Facebook-Profil in privater Aufmachung zu erwerbende Waren durch entsprechende Bilder und Beschreibungen. Insoweit wird ergänzend auf die als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichten Ausdrucke Bezug genommen.

Die entsprechenden Posts nahm der Kläger zum Anlass, die Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 abzumahnen. Wegen der Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf ihren als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck Bezug genommen.

Den Text der klägerseits vorformulierten und der Abmahnung als Entwurf beigefügten "Unterlassungserklärung" änderte die Beklagte dann hinsichtlich der von ihr zu übernehmenden Verpflichtungen ab, unterzeichnete eine entsprechend formulierte Erklärung eigenhändig und sandte diese nachfolgend an den Kläger zurück. Die Erklärung sah nunmehr die Verpflichtung der Beklagten vor, es "bei Meidung einer von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende und von dem zuständigen Gericht im Streitfalle zu überprüfende Vertragsstrafe ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, wie beispielsweise auf dem sozialen Medium Facebook unter der Bezeichnung '[...]' kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt". Wegen der weiteren Einzelheiten der betreffenden Erklärung wird ergänzend auf deren als Anlage K 3 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung Bezug genommen. Das Original der Erklärung ging am 7. März 2017 bei dem Kläger ein.

Der Kläger erklärte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 3. März 2017, die Erklärung anzunehmen. Insoweit wird ergänzend auf den als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichten Ausdruck des vorbezeichneten Schreibens Bezug genommen.

Am 13. März 2017 waren die nachfolgend widergegebenen Posts über das Instagram- Profil der Beklagten abrufbar:

[...Abbildung...]

Darauf hin forderte der Kläger von der Beklagten mittels eines Schreibens vom 21. März 2017 eine seiner Ansicht nach dreifach verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von je 5.100,- EUR, insgesamt mithin in Höhe von 15.300,- EUR, an. Eine entsprechende Zahlung erfolgte jedoch nicht.

Weiter postete die Beklagte am 11. Juli 2017 den folgenden Inhalt auf ihrem Instagram-Profil:

[...Abbildung...]

Dabei waren sogenannte Tap-Tags in das Bild eingebettet, die durch einen "Klick" auf dieses sichtbar gemacht werden konnten:

[...Abbildung...]

Mittels eines weiteren "Klicks" auf den Tap-Tag mit der Bezeichnung "[...]" wurde man aufgrund einer entsprechenden Verlinkung zum Instagram-Profil des in [...] ansässigen und von der Zeugin [...] betriebenen Unternehmens "[...]" weitergeleitet.

Die Beklagte schließt auch Werbeverträge mit Unternehmen. Derartige Verbindungen bestanden jedenfalls hinsichtlich der Marke "[...]" sowie j...

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