Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 15.06.2015; Aktenzeichen 5 O 209/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 15.6.2015, Az. 5 O 209/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 14.894,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.7.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 92 % und die Kläger 8 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückerstattung von unter anderem zwei Vorfälligkeitsentschädigungen nach Widerruf ihrer auf den Abschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.

Die Parteien schlossen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs am 4./11.4.2006 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge über je 110.000,00 EUR (Anlage zur Klage, Bl. 7- 15 GA; Anlage B 1, Bl. 65- 74 GA), denen einmal eine Festzinsabrede und einmal eine Koppelung des Zinssatzes an den Drei-Monats-EURIBOR-Satz zu Grunde lag; die Vertragsunterlagen enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung (Seite 8 der Vertragsurkunde, Bl. 14 GA bzw. Seite 9, Bl. 73 GA). Das zweite Darlehen war in zwei Teilbeträge von 15.400,00 EUR (Unterkonto Nr ...002 bzw. 94.600,00 EUR (Konto ...003) aufgeteilt, wobei der zuerst genannte Teilbetrag bereits vor Februar 2007 vollständig zurückgeführt wurde. Hinsichtlich des zuletzt genannten Teildarlehens schlossen die Parteien unter dem 13./17.2.2007 eine "Konditionenneuvereinbarung" (Bl. 189 GA) mit Wirkung zum 1.4.2007 ab. Nach Veräußerung der finanzierten Immobilie lösten die Kläger die Restdarlehenssumme(n) im September 2013 unter Zahlung jeweils von der Beklagten verlangter Beträge für Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 6.920,69 EUR und 7.695,36 EUR, insgesamt somit 14.616,05 EUR, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR und Notarkosten für die Löschung des Grundpfandrechts in Höhe von 128,22 EUR ab.

Die Kläger ließen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2014 (Bl. 33 f. GA) den Widerruf der vorgenannten Darlehensverträge erklären und forderten die Beklagte auf, die vorgenannten Beträge bis zum 30.6.2014 zu erstatten. Ihre außergerichtliche Tätigkeit in dieser Angelegenheit berechneten die Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen gegenüber mit 1.261,40 EUR (Bl. 201 GA).

Mit ihrer am 24.11.2014 eingegangenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung jeweils nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung kläre durch Verwendung der Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß auf. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie von der Musterbelehrung - insbesondere hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen - abgewichen sei. Vorsorglich werde die Angemessenheit der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bestritten. Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150,00 EUR zusätzlich hierzu sei ebenso zu Unrecht erfolgt wie diejenige der Notarkosten in Höhe von 128,22 EUR, welche wegen der bereits erfolgten Beauftragung eines anderen Notars mit der Abwicklung des Kaufvertrags über die finanzierte Immobilie nicht erforderlich gewesen seien.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - 14.894,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.7.2014 zu zahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, sie - die Kläger - von der Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei... und Kollegen vom 6.11.2014 in Höhe von 1.261,40 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrungen seien nicht fehlerhaft gewesen. Eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung sei nicht erfolgt mit der Folge, dass sie - die Beklagte - sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Ein Widerrufsrecht scheide darüber hinaus aufgrund des Abschlusses und der Erfüllung eines Aufhebungsvertrages aus. Im Übrigen stehe der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Die Bearbeitungsgebühr stelle die Gegenleistung für die gesonderte Leistung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung dar und finde ihren Rechtsgrund im Aufhebungsvertrag. Gleiches gelte für die Notarkosten.

Das LG ha...

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