Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 5 O 43/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen III ZR 281/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 6.7.2005 - 5 O 43/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ererbtem Recht geltend.

Die Erblasserin F. M. wurde 1994 von einem Vermittler geworben, dem R.-N.-I.-Nr. ... beizutreten. Zur Durchführung des Erwerbs unterzeichnete sie am 28.12.1994 eine notarielle Urkunde. Darin bot sie der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfergesellschaft, das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages an und bevollmächtigte sie umfassend. Die Vollmacht bezog sich u.a. auf den Beitritt zum genannten Immobilienfonds, zum Abschluss der entsprechenden Kaufverträge und des Endfinanzierungsver-mittlungsvertrages, den erforderlichen Erklärungen im Rahmen dieser Geschäfte sowie der Beauftragung von Rechtsanwälten und Notaren. Der Endfinanzierungsvermittlungs-vertrag war der notariellen Urkunde als Anlage beigefügt. Unter § 2 der Vereinbarung war für die Vermittlung des Darlehens eine Vergütung i.H.v. 2 % der Darlehensvaluta vorgesehen. Für die weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde, des Treuhandvertrages und des Endfinanzierungsvermittlungsvertrages wird auf die Anlagen I/K2, K4, K5 Bezug genommen. Die Beklagte verfügt über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Die Beklagte nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss im Namen der Erblasserin einen Darlehensvertrag über 330.000 DM ab. Mit den daraus erhaltenen Beträgen wurde die Fondsbeteiligung finanziert. Die Beklagte erhielt von der Erblasserin die vereinbarte Vergütung für die Treuhandtätigkeit i.H.v. 3.365 DM (1.720,50 EUR). An den Vermittler des Kredits überwies die Beklagte mindestens 5.855 DM (2.931,61 EUR) für die Darlehensvermittlung. Später wurde dieser Betrag der Erblasserin rückvergütet.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.017,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgebracht, dass die von ihr zugleich wahrgenommene Geschäftsführertätigkeit den zeitlichen Umfang der Treuhandaufgaben überwogen habe. Hinsichtlich der von ihr entfalteten Tätigkeit seien die Kläger bereichert. Sie habe für die Kläger 1 Stunde Arbeitszeit für treuhänderische Tätigkeit und 4 Stunden für die Geschäftsführung in der Fondsgesellschaft aufgewendet. Daraus habe sie Gegenansprüche, mit denen sie aufrechne. Bezüglich des an den Kreditvermittler ausgezahlten Betrags werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat mit Urteil vom 6.7.2005, auf dessen Feststellungen und Gründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, der Klage i.H.v. 1.720,50 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Beklagten die Treuhandvergütung zurückverlangen könne. Der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Tätigkeit der Beklagten sei auch nach der Wirtschaftsprüferordnung nicht als erlaubnisfrei anzusehen. Da die rechtsbesorgende Treuhandtätigkeit der Beklagten im Vordergrund stehe, handele es sich auch nicht um eine durch Art. 1 § 5 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz gedeckte Hilfs- oder Nebentätigkeit. Gegen den Bereicherungsanspruch könne die Beklagte nicht mit einem Vergütungsanspruch für ihre Geschäftsführertätigkeit aufrechnen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Ihre Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig gewesen. Nach der Wirtschaftsprüferordnung sei eine treuhänderische Tätigkeit erlaubt. Nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG dürften Wirtschaftsprüfer auch die rechtliche Bearbeitung von in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehenden Fällen übernehmen. Die Rechtsbesorgung habe im vorliegenden Fall untergeordnete Bedeutung gehabt. Die Annahme einer Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz sei bei einer verfassungskonformen, teleologisch restriktiven Auslegung der Normen nicht zutreffend. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei in jedem Fall aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen, da die Einschaltung eines Treuhänders für die Klägerseite unverzichtbar gewesen sei. Neben der Treuhandtätigkeit habe die Beklagte für die Klägerseite auch umfassende Geschäftsführertätigkeiten entwickelt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Heidelber...

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