Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung von unwirksamer Verpflichtung eines Handelsvertreters zur Rückzahlung von pauschalen Provisionsvorschüssen einerseits und wirksamer Pflicht zur Rückzahlung sonstiger Darlehen andererseits.

 

Normenkette

HGB § 89a; BGB §§ 134, 313

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 05.06.2009; Aktenzeichen 7 O 53/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Heidelberg vom 5.6.2009 - 7 O 53/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu zahlen:

a) 4.950 EUR am 3.4.2011;

b) 5.000 EUR am 3.4.2012;

c) 5.000 EUR am 3.4.2013;

d) 5.000 EUR am 3.4.2014;

wobei die Beträge jeweils ab den genannten Terminen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45/100

und der Beklagte 55/100 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses um die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung als Darlehen bzw. Provisionsvorauszahlungen erhaltener Beträge. Wegen des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des LG Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Darlehensbeträge über 22.500 EUR sowie der Provisionsvorauszahlungen i.H.v. 22.750 EUR. Denn die entsprechenden vertraglichen Regelungen verstießen gegen § 89a Abs. 1 HGB, weil sie das Recht des beklagten Handelsvertreters zu jederzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund unzulässig beeinträchtigten. Daher entfiele die Rückzahlungspflicht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und um einen Hilfsantrag erweitert (II 127).

Sie meint, die betreffenden Vertragsklauseln in § 7 des Handelsvertretervertrags (nachfolgend nur: Vertrag) stellten keine unzulässige Erschwernis des Rechts zur außerordentlichen Kündigung dar. Beide Vertragsparteien hätten die Gefahr einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu gleichen Teilen getragen. § 8 Nr. 4 des Vertrags lasse im Übrigen das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausdrücklich unberührt. Es sei das Wesen eines Darlehens, dass dieses zurückzuzahlen sei. Die Darlehen seien - entgegen der Ansicht des LG - auch nicht faktisch als Arbeitseinkommen behandelt worden. Die Kündigung sei zudem ausschließlich aufgrund der völlig unzureichenden Ergebnisse der Tätigkeit des Beklagten erfolgt. Ginge man von einer Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel aus und lehnte auch ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin ab, sei zumindest von einer ordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags am 12.11.2007 gem. § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB auszugehen, die zur Beendigung des Darlehensvertrags und einer Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs geführt habe.

Wenn man die maßgeblichen Vertragsklauseln - wie das LG - für unwirksam hielte, bestünde der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch jedenfalls aufgrund der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung.

Höchst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht an der Rückzahlungsvereinbarung aus § 7 Ziff. 4 des Handelsvertretervertrages festhalten sollte, sei mit der Rückführung des Darlehens vertragsgemäß jedenfalls im vierten Vertragsjahr zu beginnen, gem. § 8 Ziff. 1 des Handelsvertretervertrages folgerichtig zum 03.04. 2009.

Die Klägerin beantragt sonach:

1. das Urteil des LG Heidelberg - 7 O 53/09 - vom 5.6.2009 dahin abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 36.082 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.192,60 EUR zu zahlen;

2. hilfsweise - für den Fall, dass das Gericht § 7 Ziff. 4 des Handelsvertretervertrages für grundsätzlich wirksam halte (II 127 i.V.m. 99) - werde der Beklagte verurteilt,

a) an die Klägerin 2.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.192,60 EUR zu zahlen sowie

b) an die Klägerin 20.000 EUR zu folgenden Zeitpunkten zu zahlen:

aa) einen Betrag i.H.v. 5.000 EUR zum 3.4.2010;

bb) einen Betrag i.H.v. 5.000 EUR zum 3.4.2011;

cc) einen Betrag i.H.v. 5.000 EUR zum 3.4.2012 sowie

dd) einen Betrag i.H.v. 5.000 EUR zum 3.4.2013;

wobei die jeweiligen Beträge ab Fälligkeit mit einem Zinssatz i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene landgerichtliche Urteil. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die Vertragsparteien die Gefahr einer vorzeitigen V...

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