Leitsatz (amtlich)

Rentenempfänger, die ggü. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erst nach dem 1.1.2002 rentenberechtigt geworden sind und deren bis dahin erlangte Versorgungsrentenanwartschaft gem. §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS n.F. im Wege der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge bestimmt wurde, können keine von der sog. Halbanrechnung nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung abweichende Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verlangen.

 

Normenkette

VBLS § 42 Abs. 2 a.F., §§ 78, 79 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 11.03.2005; Aktenzeichen 6 O 108/04)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.05.2009; Aktenzeichen 1 BvR 995/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 11.3.2005 - 6 O 108/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente. Sie rügt, dass ihre Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht angemessen berücksichtigt werden, insb. nicht bei der Startgutschrift, die die Beklagte im Zuge der Umstellung des Zusatzversorgungssystems von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell zum 31.12.2001 dem Versorgungspunktekonto der Klägerin zuerteilt hat (Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge gem. §§ 78, 79 Abs. 2 VBLS in der neuen Fassung - n.F.).

Die Klägerin ist 1941 geboren. Sie bezieht seit 2003 eine gesetzliche Rente und von der Beklagten eine Betriebsrente i.H.v. 86,56 EUR. Die Beklagte hat die Betriebsrente unter Zugrundelegung der im Wege der Startgutschrift gutgeschriebenen Versorgungspunkte ermittelt, ergänzt um die seit dem 1.1.2002 im neuen System erworbenen Versorgungspunkte. Mit Mitteilung vom ...2003 war die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31.12.2001 auf 76,24 EUR beziffert und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 19,06 Punkten erteilt worden.

Die Startgutschrift wurde gem. § 79 Abs. 2 VBLS n.F. unter Zugrundelegung der Regelungen der alten Satzung (VBLS a.F.) ermittelt. Nach § 42 Abs. 2 S. 1a aa VBLS a.F. berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Versorgungsrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen. Diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das BVerfG hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Durch die Halbanrechnung ihrer (erheblichen) Vordienstzeiten bei gleichzeitiger voller Anrechnung der aus diesen Zeiten erworbenen gesetzlichen Rente habe sie nur noch eine Startgutschrift in Höhe der Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. erhalten. Dies sei nach der Entscheidung des BVerfG gleichheitswidrig und nachteilig ggü. Personen ohne Vordienstzeiten. Die mehreren Klaganträge beruhten darauf, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des LG Karlsruhe wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem ...2003 eine Betriebsrente für Versicherte zu gewähren, wobei bei der Berechnung der Startgutschrift zum 31.12.2001 eine gesamtversorgungsfähige Zeit von 523 Monaten zugrunde zu legen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Umfange von 397 Monaten mindestens mit einem Nettoversorgungssatz von 1,50 % je Jahr zu berücksichtigen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem ...2003 eine Betriebsrente für Versicherte in einer Höhe zu gewähren, die eine vergleichbare Mitarbeiterin erzielt hätte, die nur im Zeitraum der Klägerin vom ...1992 bis zum ...2003 gearbeitet hätte unter ausschließlicher Berücksichtigung der in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft.

Die Beklagte beantragt unter Vert...

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