Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 3 O 336/04 D)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Konstanz vom 19.5.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die teilweise Freigabe eines vom vorläufigen Insolvenzverwalter beim AG U. hinterlegten Betrages. Als Empfangsberechtigte waren vom Hinterleger die Parteien sowie die Eheleute M. benannt worden. Die Hinterlegungssumme ist, soweit nicht vorliegend noch streitgegenständlich, zwischenzeitlich an die Klägerin ausgezahlt worden.

Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters war mit der Anordnung verbunden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam seien. Er hatte hiernach das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er war ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse nach § 26 InsO abgewiesen. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen wurden aufgehoben. Die hinterlegten Gelder stammen ausschließlich aus Mieteinnahmen der Schuldnerin, einer gewerblichen Zwischenmieterin, die der vorläufige Insolvenzverwalter auf ein von ihm für die Abwicklung des Verfahrens eingerichtetes Anderkonto eingezogen hatte. Die Schuldnerin war auch als Verwalterin als i.S.d. WEG tätig gewesen. Deshalb hatten Wohnungseigentümer auf das Treuhandkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters Wohngelder nach § 16 WEG eingezahlt. Diese wurden vor der Hinterlegung zurückgezahlt. Dasselbe geschah mit Geldern, die Mieter trotz Beendigung des betreffenden Zwischenmietvertrages auf das Treuhandkonto überwiesen hatten.

Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus einer zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgeschlossenen Globalabtretung vom 20.12.1999 ab. Die Beklagten sind der Auffassung, diese Globalzession umfasse die hinterlegten Gelder nicht. Sie nehmen hinsichtlich eines Teiles der hinterlegten Summe einen Vorrang in Anspruch und leiten ihr besseres Recht aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Bad Saulgau vom 20.3.2002 ab, mit welchem Ansprüche der Schuldnerin gegen den ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter auf Auszahlung des Guthabens, das sich auf seinem Treuhandkonto bei der Kreissparkasse U. befindet, gepfändet worden sind. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Klage, auch soweit die Beklagten die klägerischen Ansprüche nicht anerkannt haben, voll umfänglich stattgegeben, weil die der Schuldnerin in der Globalzession verliehene Einziehungsbefugnis durch Schreiben der Klägerin vom 24.9.2001 erloschen sei und der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 48 S. 2 InsO ein Absonderungsrecht und damit ein Anspruch auf Auskehrung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter hinterlegten Einziehungserlöses nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO analog zustehe. Die Globalzession sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 138 BGB nichtig. Die von den Beklagten ausgebrachte Pfändung des Auszahlungsanspruchs der Schuldnerin gehe ins Leere, weil der Schuldnerin ein solcher Anspruch nicht zustehe.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung tragen sie vor, dass die wegen Übersicherung ohnehin nichtige Globalzession den Rückerstattungsanspruch der Schuldnerin gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht erfasse. Außerdem wenden sie sich gegen die Auffassung des LG, hinsichtlich ihres Teilanerkenntnisses sei § 93 ZPO nicht anwendbar.

Die Beklagten stellen folgenden Antrag:

1. Unter Aufhebung des am 9.6.2005 verkündeten Urteils des LG Konstanz - 3 O 336/04 D - wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil der Klägerin gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB auf Auskehrung des durch die Einziehung der Mietforderungen erzielten Erlöses zugestanden hat bzw. noch zusteht. Demgegenüber ist die Pfändung der Beklagten ins Leere gegangen, weil der Schuldnerin keine Ansprüche gegen den ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter zustehen. Die Beklagten haben also die beanspruchte Freigabe nach § 812 BGB zugunsten der Klägerin ...

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