Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorteilsnahme eines Bürgermeisters durch Annahme einer Spende

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Nach § 331 Abs. 1 StGB ist ein Amtsträger wegen Vorteilsannahme strafbar, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder für einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dabei genügt es nunmehr, dass der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird.

b) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten auch Handlungsweisen unter Strafe gestellt werden, durch die der Vorteilgeber sich das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkaufen bzw. allgemein "Klimapflege" betreiben will. Dienstausübung und Vorteil müssen aber "inhaltlich verknüpft" sein - zwischen beiden muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat.

c) Die Beteiligten müssen darin übereinstimmen, dass der Vorteil entweder dem Zweck dient, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen, oder eine vergangene Dienstausübung zu belohnen. Unter der "Dienstausübung" des Amtsträgers ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen

2. Ein Annehmen im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der angebotene Vorteil tatsächlich unmittelbar vom Täter selbst entgegen genommen oder von ihm an den Dritten weiter gegeben wird. Im Falle der Drittzuwendung ist bereits zweifelhaft, ob die Tatbestandsvariante des Annehmens überhaupt in Frage kommt, wenn der Dritte den Vorteil behalten soll, oder ob dies mit dem Wortlaut "annimmt" nicht mehr zu vereinbaren ist. Jedenfalls aber erfordert die Annahme eines Vorteils in dieser Konstellation zumindest Kenntnis und Einverständnis des Amtsträgers mit der tatsächlichen Vorteilsgewährung an den Dritten.

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Entscheidung vom 03.12.2008; Aktenzeichen 4 Ns 12 Js 4493/05)

 

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts C. vom 03. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts C. zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht C. auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts D. vom 27.03.2007, das den Angeklagten der Vorteilsannahme schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 200,- € vorbehalten hatte, im Rechtsfolgenausspruch teilweise aufgehoben und die Höhe des einzelnen Tagessatzes der - vorbehaltenen - Geldstrafe auf 160,- € ermäßigt. Die auf die Verhängung einer höheren Strafe zielende Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als Bürgermeister der Gemeinde E. am 03.04.2001 einen Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde E. und den "F." in D. (nachstehend: F.) unterzeichnete, wonach die F. weiterhin das Recht zur Nutzung des Wegenetzes der Gemeinde für Versorgungsleitungen erhielt. Nachdem das Landratsamt C. den Vertrag geprüft und trotz gewisser Bedenken am 05.04.2001 unbeanstandet zurückgegeben hatte, leitete der Angeklagte den Vertrag an die F. weiter, deren Verantwortliche ihn am 14.04.2001 unterzeichneten. Der Gemeinderat von E. hatte den Vertragsabschluss bereits am 07.08.2000 einstimmig beschlossen.

Schon vor dem Vertragsabschluss richteten die F. am 29.03.2001 ein Schreiben an den Angeklagten, wonach sie der Gemeinde aus Anlass des Neuabschlusses des Konzessionsvertrags eine Sonderspende in Höhe von 2898.- DM für einen kulturellen Zweck zukommen lassen wollten. Wie bei den regelmäßig auch anderen Gemeinden im Versorgungsgebiet gewährten sog. Jahresspenden der F. wurde der Angeklagte gebeten, geeignete Spendenempfänger vorzuschlagen; dabei behielten sich die F. "immer" eine Ablehnung des Vorschlags vor. Indessen erreichte das Schreiben vom 29.03.2001 den Angeklagten nicht. Deshalb wiederholten die F. ihr Spendenangebot mit einem Schreiben vom 07.11.2001 mit dem Hinweis, dass die Spende verfalle, wenn bis zum 05.12.2001 kein Spendenempfänger benannt werde. Daraufhin benannte der Angeklagte in einem Schreiben vom 04.12.2001 den örtlichen Fußballverein, den FC E., als Spendenempfänger, an den die Spende noch im Dezember 2001 ausbezahlt wurde und zur Anschaffung einer ... diente.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - vorläufigen - Erfolg.

Die tatrichterlichen Feststellungen sind lückenhaft. Sie belegen weder die dem Angeklagten zur Last gelegte Annahme eines für einen Dritten gewährten Vorteils noch zweifelsfrei das Vorliegen der in § 331 StGB geforderten Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger.

II. 1. Die Feststellungen des Urteils tragen die rechtliche Wertung, der Angeklagte habe einen...

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